Der Beschluss der Generaldirektion der Register und Notariate (GDRN) vom 31. Juli 2018 entschied über die Rechtmäßigkeit einer Drag-&-Tag-Alone Klausel in der Satzung einer spanischen Gesellschaft und zeigt dabei Grenzen der Willensfreiheit der Gesellschafter über die freie Verfügung über Anteile einer GmbH.

Die Tag-Alone Klausel, die zur Eintragung vorgesehen war, besagt dass, wenn die Inhaber von Gesellschaftsanteilen diese ganz oder teilweise an einen Dritten übertragen wollen (wenn dies mehr als 50 % des Stammkapitals ausmacht), die anderen Gesellschafter das Recht haben, ihre Anteile an den Erwerber zu den gleichen Bedingungen wie der Verkäufer zu übertragen, vorausgesetzt dass, die Gesellschaft seit fünf Jahren existiert.

(Die Drag-Alone Klausel sah vor, dass, wenn fünf Jahre nach der Gründung der Gesellschaft ein Gesellschafter oder ein Dritter, der angeboten wurde, alle Anteile zu kaufen, die Übertragenden den Rest verpflichten können, ihre Anteile zu den gleichen Bedingungen an den Anbieter zu übertragen.)

Das Handelsregister lehnte die Eintragung beider Klauseln mit folgender Begründung ab:

  • In ihnen ist keine Regelung vorgesehen für den Fall, dass der Käufer nicht alle Anteile erwerben möchte, die anderen Gesellschafter nicht am sogenannten Begleitungsrecht teilnehmen wollen oder wenn sich der Gesellschafter, der die Übertragung einführt, zurückzieht.

Dadurch begründet sich die Ablehnung nicht auf die Rechtswidrigkeit der genannten Klauseln, sondern auf dem Mangel und Regelungen bestimmter

Sachverhalte.

Die DGRN beschloss, die Entscheidung des Handelsregisters aufzuheben und die Eintragung von Drag & Tag Alone Klauseln zu ermöglichen, wobei sie sich auf die folgenden Argumente stützte:

1) Die spanischen GmbHs haben einen ausgesprochen „limitierter“ Charakter, so dass eine Übertragung gemäß denen in der Satzung vorgesehenen Bedingungen beschränkt wird, mit Ausnahme von Übertragungen zwischen Gesellschaftern, Erwerb des Ehepartners, eines Vor- oder Nachfahren ersten Grades eines Gesellschafters oder zwischen Gesellschaften, die derselben Unternehmensgruppe angehören wie der Veräußerer. Die Satzung darf jedoch in der Praxis unter keinen Umständen die freie Übertragung von Anteilen zulassen. Und wenn die Satzung in dieser Hinsicht und als Ergänzung nichts vorsieht, gelten die Bestimmungen der Artikel 107 und 108 des Gesellschaftengesetzes (GG).

2) Im Hinblick auf den ergänzenden Grundsatz des GG in dieser Angelegenheit sind die Gesellschafter berechtigt, Alternativen bei der Beschränkung der Übertragung von Anteilen festzulegen, sofern dem Gesellschafter eine angemessene Übertragungsmöglichkeit oder die Möglichkeit des Ausscheidens aus der Gesellschaft zugesichert wird, um zu vermeiden, dass der Gesellschafter ein Gefangener seiner Anteile wird. Andernfalls würde ein Verstoß gegen Artikel 348 des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuches und den allgemeinen Grundsatz der Handelbarkeit von Waren vorliegen.

3) Gesetzliche Beschränkungen der Übertragung von Gesellschaftsanteilen, die nicht gegen die vorher genannten Grundsätze verstoßen und gesetzliche Verbote beachten, sind als rechtmäßig zu verstehen.

Abschließend legt die GDRN fest, dass das Handelsregister die Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Vorschriften zu Beschränkungen der freien Übertragung von Anteilen prüfen kann. Das Handelsregister hat jedoch keine Möglichkeit hierfür, da es den Gesellschaftern in diesem Rahmen freisteht, die Voraussetzungen zu schaffen, die sie für geeignet halten, um der limitierte Charakter der spanischen GmbH zu gewährleisten.

 

 

Eduardo Vilá

Vilá Abogados

 

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12. Oktober 2018