Die EU teilte am 30. August 2016 mit, dass Untersuchungen ergeben haben, das im Falle von Apples Steuerzahlungen in Irland eine Verletzung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union vorliegt. Im Zuge dieser Ereignisse sind Apple unrechtmäßige Steuervergünstigungen in Höhe von 13 Mrd. Euro zugutegekommen. Gemäß den EU-Beihilfevorschriften handelt es sich in diesem Fall um rechtswidrige Beihilfen, die Irland nun von Apple zurückfordern muss.

Wir verweisen hinsichtlich der Hintergründe dieser Thematik auf unseren am 2. September 2016 veröffentlichten Artikel „Tax Rulings“.

Margarethe Vestager, die für die Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin kommentierte: „Die Mitgliedsstaaten dürfen einzelnen Unternehmen keine steuerlichen Vergünstigungen gewähren. Dies ist nach den EU-Beihilfevorschriften unzulässig. Die Kommission gelangten bei ihrer Prüfung zu dem Schluss, dass Irland Apple unzulässige Steuervergünstigungen gewährt hat, aufgrund derer Apple über viele Jahre erheblich weniger Steuern zahlen musste als andere Unternehmen. Diese selektive steuerliche Behandlung ermöglichte es Apple im Jahr 2003 auf seine in Europa erzielten Gewinne einen effektiven Körperschaftssteuersatz von nur 1 % zu zahlen. Bis 2014 ging dieser Steuersatz weiter auf 0,005 % zurück.“

Die beihilferechtliche Prüfung der Europäischen Kommission wurde im Juni des Jahres 2014 eingeleitet und brachte zwei Steuervorbescheide (Tax Rulings) ans Licht, welche Irland an Apple ausgestellt hatte. Diese beinhalteten die erhebliche künstliche Verringerung der von Apple in Irland ab dem Jahr 1991 entrichteten Steuern, indem sie eine Berechnungsmethode der steuerpflichtigen Gewinne von zwei Mitgliedern der Apple Group (Apple Sales International und Apple Operations Europe) billigten, welche nicht der wirtschaftlichen Realität entsprachen. Nach dieser Methode wurden fast die gesamten durch die beiden Unternehmen im Verkaufsbereich erwirtschafteten Gewinne intern einem „Verwaltungssitz“ („Head Office“) zugewiesen, der nur auf dem Papier existierte, und demnach keine Gewinne erwirtschaften konnte. Diese einem „Verwaltungssitz“ zugewiesenen Gewinne wurden, nach mittlerweile nicht mehr geltenden Vorschriften des irischen Steuerrechts, in keinem Land besteuert.

Die Illegalität dieser Vorgänge nach den EU-Beihilfevorschriften ist offensichtlich, verschaffen sie doch Apple einen erheblichen Vorteil gegenüber anderen Unternehmen, die denselben Steuervorschriften unterliegen, aber nicht von derartigen Steuerbescheiden profitieren.

Als Konsequenz kann die Kommission die Rückforderung der unzulässig gewährten Beihilfen anordnen und dies für einen Zeitraum von zehn Jahren vor ihrem ersten Auskunftsersuchen, welches in diesem Fall im Jahr 2013 erfolgte. Die bedeutet, dass Irland nun die Steuern in Höhe von bis zu 13 Mrd. Euro, die Apple in den Jahren 2003 bis 2014 hätte entrichten sollen, zuzüglich Zinsen, zurückfordern muss. Der Zeitraum der Rückforderung endet mit dem Jahr 2014, da Apple seine Struktur in Irland mit Wirkung ab dem Jahr 2015 änderte und der betreffende Steuervorbescheid nicht mehr anwendbar war.

Bei dieser Rückforderung handelt es sich um eine Maßnahme, um die entstandene Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, nicht um eine Geldbuße.

Irland hat sich zuletzt mit der Entscheidung der Kommission nicht einverstanden gezeigt und wird, entsprechend einer Abstimmung des irischen Parlaments, den Beschluss der Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union anfechten. Dies hätte zur Folge, dass Irland zwar dennoch die unzulässige staatliche Beihilfe zurückfordern muss, jedoch den Betrag auf ein Treuhandkonto hinterlegen könnte, bis eine Entscheidung in dem EU-Gerichtsverfahren erfolgt.

 

 

Pina Pohl

Vilá Abogados

 

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30. September 2016