Der Zweck dieses Artikels ist es, die jüngste Doktrin des Obersten Gerichtshofs bezüglich der Rechtfertigung von Tagegeld, Reise- und normalen Lebenshaltungskosten sowie des Einkommenssteuerstatus des Arbeitnehmers, der diese erhält, darzulegen.

Der Fall, über den das im Urteil 429/2020 vom 18. Mai entschieden wurde, betrifft einen Arbeitnehmer und Gesellschafter, mit einem Anteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der gleichzeitig Geschäftsführer derselben ist, der von den Behörden aufgefordert wurde, in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung für eine Reihe von Jahren Unterlagen über die von der Gesellschaft gezahlten Reise-, Unterhalts- und die Unterkunftskosten vorzulegen.

In diesem Zusammenhang wurden zwei Fragen aufgeworfen. Die erste bestand darin, zu bestimmen, wer dafür verantwortlich war, zu beweisen, dass diese Kosten tatsächlich entstanden wurden, und die zweite bezog sich darauf, ob es für die Zwecke dieser Beweislast relevant war, dass dieselbe Person Arbeiter und ein Geschäftsführer war.

Der Oberste Gerichtshof antwortet auf diesen ersten Punkt, indem er feststellt, dass zwar davon ausgegangen wird, dass die Beweislast dafür, dass die gezahlten Beträge nicht der Steuer unterliegen oder von der Steuer befreit sind, beim Steuerzahler liegt, jedoch zwei Arten von Beziehungen zu unterscheiden sind: die Hauptbeziehung, die den Steuerzahler mit den Steuerbehörden verbindet, und eine Nebenbeziehung, die den Steuerzahler-Anteilseigner mit den Steuerbehörden verbindet. Es liegt in der Natur des letztgenannten Verhältnisses, dass die allgemeinen Regeln zur Beweislast eingeschränkt werden müssen, wobei die Verwaltung sogar die Beweislast trägt, wenn sie über die notwendigen Nachprüfungsmittel verfügt, die dem Steuerzahler nicht zur Verfügung stehen. Dies ist auf die Prinzipien der Verfügbarkeit und der einfachen Beweisführung zurückzuführen.

Dementsprechend sieht der Oberste Gerichtshof vor, dass es Sache der Steuerbehörden und nicht des Arbeitnehmers ist, sich an den Arbeitgeber zu wenden, um den Nachweis solcher Ausgaben zu überprüfen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Zahler-Empfänger nachweisen muss, dass die für diese Konzepte gezahlten Beträge den Reisen entsprechen, die an einem bestimmten Tag, an einem bestimmten Ort und zu Arbeitszwecken unternommen wurden. Der Steuerzahler hingegen kann seiner Erklärung einfach die entsprechenden, vom Unternehmen ausgestellten Bescheinigungen beifügen, und wenn diese für die Verwaltung nicht ausreichen, muss sich diese an den Arbeitgeber wenden.

Der zweite Punkt, der in dem Streit angesprochen wurde, betrifft die Relevanz der Tatsache, dass der Empfänger des oben erwähnten Einkommens sowohl ein Angestellter als auch ein Direktor der zahlenden Firma ist.

In diesem Punkt ist das Oberste Gericht mit der Verwaltung und dem Organ, das das angefochtene Urteil erließ, nicht einverstanden. Letztere sind der Ansicht, dass die Tatsache, dass dieser der Geschäftsführer des Unternehmens ist, für die Lösung des Problems von größter Bedeutung ist. Sie behaupten ferner, dass er, da er Direktor der zahlenden Gesellschaft war, Zugang zu allen Unterlagen hatte, die von ihm verlangt wurden, und deshalb mit der gebotenen Sorgfalt hätte handeln müssen und alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zur Verfügung stellen müssen.

Der Oberste Gerichtshof stellt fest, dass das angefochtene Urteil und die Steuerverwaltung alle zusätzlichen Informationen, die sie für notwendig erachteten, von der verantwortlichen Person verlangten, ohne diese auch nur zu warnen, dass er aus den oben erläuterten Gründen dazu verpflichtet war, sie zu erteilen. Das heißt, es kritisiert die Tatsache, dass sie den Steuerzahler als natürliche Person verlangten und ihn dann unter dem Vorwand, ein Unternehmensleiter zu sein, um mehr Informationen baten, als gesetzlich von ihm verlangt werden sollte.

Folglich verneint das Oberste Gerichtshof, dass, nur weil er sowohl Direktor als auch Angestellter der zahlenden Gesellschaft war, die oben erläuterte allgemeine Regel bezüglich der Beweislast notwendigerweise geändert werden musste. Falls diese Umstände bei ein und derselben Person eintreten, wird es notwendig sein, sich des konkreten Falles bewusst zu sein und bestimmte Aspekte zu berücksichtigen, wie z.B., ob die Position des Empfängers des Tagegeldes im Unternehmen für die Entscheidung über die Notwendigkeit der zu bezahlenden Reisen, den Inhalt der von der Verwaltung gestellten Anforderungen usw. relevant ist.

Der Oberste Gerichtshof kommt klar und deutlich zu dem Schluss, dass die Verwaltung den Verpflichteten nicht als natürliche Person fordern und dann feststellen kann, dass die zur Verfügung gestellten Informationen nicht ausreichen, weil diese als Geschäftsführer eines Unternehmens eine größere Anzahl von Dokumenten vorlegen muss, als gesetzlich vorgeschrieben sein kann.

 

 

Jaime Madero

Vilá Abogados

 

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 12. Juni 2020