Ein Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 8. November 2019 legt die Grenzen der gesamtschuldnerischen Haftung der Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung fest, wenn sie der Verpflichtung zur Auflösung der Gesellschaft innerhalb der gesetzlichen Frist nicht nachkommen.

Der Fall betraf die Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, von dem ein Gläubiger die Zahlung einer bestimmten Schuld verlangte, die nach der Zwangsauflösung der Gesellschaft entstanden war, aber bevor der Beklagte als Geschäftsführer der Gesellschaft ernannt worden wäre, und den bisherigen Geschäftsführer ersetzte. Die Ursache für die Auflösung ergab sich in dem Mandat des bisherigen Geschäftsführers an den beklagten Geschäftsführer.

Das Urteil des Handelsgerichts wies die Klage ab und befreite den Geschäftsführer von der Zahlung der Forderung.

Das Provinzgericht von Zaragoza hob das Urteil auf und verurteilte den Geschäftsführer mit der Begründung, dass, da die vom Gläubiger nachgewiesene Schuld nach dem Tag der Geburt der Auflösungspflicht entstanden sei, der Geschäftsführer gesamtschuldnerisch für die Zahlung haftbar sein soll, da das Gesetz nicht vorschreibt, dass der Geschäftsführer die Stelle vor der Geburt der Schuld angenommen haben müsse, um gesamtschuldnerisch für die Zahlung haften zu müssen.

Der Geschäftsführer legte Kassationsbeschwerde vor dem Obersten Gerichtshof ein und behauptete in seiner Verteidigung einen Verstoß gegen Art. 367 des Kapitalgesellschaftengesetzes (LSC), die auf zwei Gründen entwickelt wurde:

a) dass die von der Gesellschaft aufgenommene Schuld vor dem Tag entstand, an dem der Beklagte zum Geschäftsführer ernannt wurde.

b) dass der Gläubiger, zur Anwendung von Artikel 367 des LSCs, nachweisen sollte, dass bei Auflösung des Schuldners eine Teil- oder Gesamtzahlung der Schuld möglich gewesen wäre.

Der Oberste Gerichtshof weist den zweiten Punkt zurück, darauf hinweisend, dass dieses angebliche Erfordernis nicht anwendbar ist, wenn die Haftung des Geschäftsführers über Artikel 367 geltend gemacht wird, sondern über eine individuelle Haftungsklage gemäß Artikel 241 des LSCs. Im Falle von Artikel 367 des LSCs genügt es, dass der Geschäftsführer die Auflösung der Gesellschaft nicht gefördert hat als die Gesellschaft in Zwangsauflösungssituation war, und dass die Gesellschaftliche Schuld nach dem Zeitpunkt des Auftretens der Ursache der Auflösung entstand.

Aber auf den ersten behaupteten Punkt stimmte das Gericht dem Geschäftsführer zu. Erinnern wir uns zunächst daran, dass die Pflichten des Geschäftsführers für den Fall, dass die Gesellschaft in Auflösungsgrund fällt, die in Artikel 367 des LSCs vorgesehenen sind: (a) die Gesellschafterversammlung innerhalb von zwei Monaten einberufen, um den Beschluss über die Auflösung zu fassen; (b) wenn die Versammlung nicht hätte einberufen werden können, die gerichtliche Auflösung innerhalb von zwei Monaten nach dem für die Abhaltung der Versammlung vorgesehenen Datums beantragen; und (c) wenn die Versammlung den Beschluss über die Auflösung nicht gefasst hätte oder die Vereinbarung abgelehnt wäre, die gerichtliche Auflösung innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum, an dem die Versammlung abgehalten wurde, beantragen.

Die Nichteinhaltung dieser gesetzlichen Verpflichtungen führt in der Regel zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der Geschäftsführer.  Wie der Oberste Gerichtshof jedoch in seinem Urteil 731/2013 vom 2. Dezember feststellt, haftet der Geschäftsführer, der diesen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, gesamtschuldnerisch für die Begleichung von Unternehmensschulden, die nach Entstehen der Auflösungsursache entstehen, nicht aber für solche, die nach dessen Kündigung entstanden sind.

Die Frage im Überprüfungsfall konzentriert sich auf die Haftung eines Geschäftsführers, der nach Entstehen der Auflösungsursache ernannt wird, ohne dass der bisherige Geschäftsführer die Auflösung der Gesellschaft (oder das Insolvezverfahren) beantragt hat, für Unternehmensschulden, die nach Entstehen der Auflösungsursache, aber vor dem Datum seiner Ernennung entstehen.

Grundlage der in Art. 367 LSC festgelegten Haftung gegenüber dem Geschäftsführer, der der Pflicht zur Beantragung der Auflösung oder des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, ist das „Risiko nachfolgender Gläubiger, die mit der Gesellschaft Verträge abgeschlossen haben, ohne ausreichende Sicherheit für die Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtung zu genießen“. Der Oberste Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass sich eine Gesellschaft einer Auflösungssituation befindet, im Falle eines Geschäftsführerwechsels, der neue Geschäftsführer über eine Frist von 2 Monaten verfügt, um die Auflösung zu fördern; nur wenn dieser die in Artikel 367 festgelegten Pflichten nicht erfüllt, wird er gesamtschuldnerisch für die Unternehmensschulden nach seiner Ernennung haften, nicht aber für die früheren, noch für die nach seiner Kündigung.

Aufgrund dieser Argumentation, obwohl sich die Gesellschaft bei der Geburt der Schuld und der Ernennung des Geschäftsführers in Auflösungssituation befand, da der Schuldgegenstand des Rechtsstreits vor der Ernennung des beklagten Geschäftsführers lag, entbindet ihn der Oberste Gerichtshof von der Zahlung des geforderten Betrags.

 

 

Eduardo Vilá

Vilá Abogados

 

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13. Dezember 2019