Nach der Veröffentlichung des Justizministeriums am 8. Februar 2018 des Gesetzentwurfes über Geschäftsgeheimnisse, der mit der Absicht formuliert wurde, die EU-Richtlinie 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz von nicht offengelegtem Know-how und Unternehmensinformationen umzusetzen, wurde dieser schließlich ein Jahr später, am 6. Februar 2019, vom Senat genehmigt.

Anlässlich dieser Veröffentlichung möchten wir die wichtigsten Punkte dieses Gesetzes auffrischen. Es sei darauf hingewiesen, dass einige Abänderungen am Gesetzentwurf vorgenommen wurden:

Nach Artikel 1 des Vorentwurfs ist der Gegenstand des Gesetzes der Schutz von Geschäftsgeheimnissen, der im weitesten Sinne definiert ist als „alle Informationen, die sich auf einen Bereich des Unternehmens beziehen, einschließlich technologischer, industrieller, kommerzieller, organisatorischer oder finanzieller Informationen“. Diese Informationen müssen den folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Geheim sein, d.h. in den Kreisen, in denen diese Informationen verwendet werden, nicht allgemein bekannt oder leicht zugänglich sein.
  2. Geschäftlichen Wert zu haben, wegen der Geheimhaltung, ob tatsächlich oder potentiell.
  3. Dass dessen Inhaber angemessene Maßnahmen ergriffen hat, um diese geheim zu halten.

Artikel 2 des Gesetzesentwurfs beschränkt das Vorstehende und gibt die Methoden zur Erlangung von Informationen, die als rechtmäßig erachtet werden, an:

  1. Unabhängige Entdeckung oder Erschaffung;
  2. Die Beobachtung, Untersuchung, Demontage oder Prüfung eines Produkts/Objekts, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird oder dessen Besitz rechtmäßig ist;
  3. Einholung bei der Ausübung des Rechts auf Information der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter;
  4. Beschaffung durch faire Geschäftspraktiken.

Ebenso wird darauf hingewiesen, dass Zivilklagen wegen Verletzung von Geschäftsgeheimnissen für den Fall, dass dies geschieht, nicht anwendbar sind:

  1. In Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Achtung der Freiheit und des Pluralismus der Medien;
  2. Zum Zwecke der Aufdeckung von Fehlern, Unregelmäßigkeiten oder illegalen Aktivitäten zur Verteidigung des Allgemeininteresses;
  3. Wenn die Arbeitnehmer es ihren Vertretern, im Rahmen der legitimen Ausübung der ihnen nach europäischem oder spanischem Recht gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, zur Kenntnis gebracht haben;
  4. Um ein berechtigtes, gesetzlich anerkanntes Interesse zu schützen.

Andererseits listet Artikel 3 illegale Aktivitäten auf:

  1. Unbefugte Beschaffung von Dokumenten, Gegenständen, Materialien oder Substanzen die ein Geschäftsgeheimnis enthalten und jede andere Handlung die je nach den Umständen als vertragswidrig angesehen werden kann. Dazu gehört auch die Beschaffung durch jemanden, der hätte wissen müssen, dass er oder sie ein Geschäftsgeheimnis direkt oder indirekt von jemandem erhalten hat, der es illegal genutzt hat;
  2. Die Verwendung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, dessen Erlangung rechtswidrig ist oder unter Verletzung einer Geheimhaltungspflicht durchgeführt wurde;
  3. Die Herstellung, das Angebot oder die Vermarktung von rechtsverletzenden Waren, oder deren Einfuhr, Ausfuhr oder Lagerung zu solchen Zwecken.

Die Artikel 4 und 6 eröffnen den Inhabern von Geschäftsgeheimnissen die Möglichkeit, exklusive oder nicht-exklusive Lizenzen für ihre Nutzung zu übertragen oder zu gewähren.

Artikel 5 stellte im Vorentwurf die Zivilklagen vor, die vor einer Verletzung des Geschäftsgeheimnisses durchgeführt werden können (die Erklärung der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses, die Beendigung, die Beschlagnahme der Waren, die Entfernung der illegal erlangten Informationen, die Zuweisung des Eigentums an den rechtsverletzenden Waren, der Schadenersatz und die Veröffentlichung oder Verbreitung, vollständig oder teilweise, des Urteils) jedoch wird dieser Punkt auf Artikel 9 übertragen, der dem neuen Artikel 5 die Regelung des Miteigentums an den Geschäftsgeheimnissen vorsieht.

Artikel 7 besagte im Vorentwurf, dass die Verjährung der früheren Klagen drei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem sie durchgeführt werden konnten, erfolgt, dennoch wurde dieser Punkt auf Artikel 11 übertragen, in dem in dem neuen Artikel 7 die Verantwortung des Senders oder Lizenzgebers für die Berufsgeheimnisse ohne Titel oder Befugnisse festgelegt wird, sofern dieser bösgläubig gehandelt hätte.

Artikel 9 besagt, dass die aktive Legitimation folgenden Rechtssubjekten entspricht:

  1. Dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses.
  2. Denjenigen, die nachweisen können, dass sie eine ausschließliche oder nicht ausschließliche Lizenz für ihre Nutzung erhalten haben, die sie ausdrücklich zu einer solchen Ausübung berechtigt.

Anschließend, Abschnitt 3 des Gesetzes, d.h. ab Artikel 20, gibt die möglichen zu beantragenden Vorsichtsmaßnahmen an, die auf den in Artikel 9 erwähnten Klagen beruhen und für die die ausreichende Kaution zu gewährleisten ist, im Falle einer Schadensersatzklage.

Schließlich ist es wichtig zu erwähnen, dass das Gesetz gemäß der fünften zusätzlichen Bestimmung, nach 20 Tagen ab seiner Veröffentlichung im Offiziellen Spanischen Gesetzblatt (BOE), in Kraft treten wird.

 

 

Pedro Blanco

Vilá Abogados

 

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15. Februar 2019