Das Gesetz 11/2018 vom 28. Dezember zur Änderung des Handelsgesetzbuches, des Gesellschaftengesetzes und des Gesetzes über die interne Rechnungsprüfung hat einige wichtige Aspekte des spanischen Gesellschaftengesetzes („LSC“) geändert. Zwei davon werden im Folgenden erläutert.

1. ÄNDERUNG DES LSC. NACHWEIS DER EINLAGE DES AKTIENKAPITALS.

Die Gründung spanischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird vereinfacht, da die Verpflichtung zur Vorlage einer Bankbescheinigung, die die Einlage von Stammkapital bestätigt, aufgehoben wurde.

Für die Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Spanien müssen die Gründungsgesellschafter ein Mindestkapital von 3.000 Euro einbringen. Dazu ist es notwendig, ein Girokonto bei einer spanischen Bank zu eröffnen und das Stammkapital einzuzahlen. Danach, bevor die Änderung der LSC erfolgte, musste die Bank um eine Bescheinigung über die Einzahlung des Geldes gebeten werden. Das Original dieser Bescheinigung musste zum Zeitpunkt der Erteilung der Gründungsurkunde bei einem Notar eingereicht und dazu eingetragen werden.

Das Gesetz 11/2018 hat dies geändert und die Verpflichtung zur Bereitstellung der Bankbescheinigung, die die Einlage von Kapital für die spanische GmbH akkreditiert, aufgehoben, indem es einen Absatz 2 in den vorgenannten Artikel 62 der LSC einführt, der festlegt, dass „es nicht notwendig ist, die Wahrheit der Kapitaleinlagen bei der Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu akkreditieren, wenn die Gründergesellschafter in der Urkunde erklären, dass sie gegenüber der Gesellschaft und den Sozialgläubigern für die Wahrheit derselben solidarisch haften werden„.

Diese Ausnahme gilt nicht für spanische Aktiengesellschaften, die weiterhin die Bankbescheinigung vorlegen müssen.

2. ÄNDERUNG DES HANDELSGESETZBUCHES.

Die Absätze 1 und 6 des Artikels 44 des Handelsgesetzbuches wurden geändert, einschließlich der Verpflichtung, die Erklärung über nichtfinanzielle Informationen für Gruppen (44 und 49 CCOs) und Unternehmen (253 und 262 LSCs) in den Lagebericht aufzunehmen.

Schließlich wurden Artikel 276 und 348 bis des LSC geändert, auf die wir in zukünftigen Artikeln näher eingehen werden.

 

 

Hugo Ester

Vilá Abogados

 

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4. Januar 2019