Am Dienstag, 20. November 2018, trat der Königliche Erlass 1364/2018 vom 2. November in Kraft, mit dem die Richtlinie (EU) 2017/2102 vom 15. November 2017 in spanisches Recht umgesetzt. Somit wurde auch der Königliche Erlass 219/2013 vom 22. März zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten teilweise geändert.

 

I. Ziel der Norm

Ziel dieser Verordnung ist Beschränkungen der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (nachstehend „Elektro- und Elektronikgeräte“ genannt) festzulegen, um zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt beizutragen.

Grundsätzlich handelt es sich um Metalle (Eisen und Nichteisen), Kunststoffe, Glas und andere Materialien (Holz, Gummi, Pappe usw.), die recycelt werden können, um den Umweltschutz zu verbessern und den Verbrauch neuer Ressourcen zu vermeiden.

 

II. Betroffene

Diese Verordnung richtet sich an folgenden Wirtschaftsteilnehmer: Hersteller, Importeure und Händler von Elektro- und Elektronikgeräten.

 

III. Betroffene Elektro- und Elektronikgeräte

Die Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, die unter den Königlichen Erlass 219/2013 fallen (und die nicht durch den Königlichen Erlass 1364/2018 geändert wurden), sind wie folgt:

  1. große Haushaltsgeräte.
  2. kleine Haushaltsgeräte
  3. Computer- und Telekommunikationsgeräte
  4. Verbrauchsgeräte
  5. Beleuchtungseinrichtungen
  6. Elektrische und elektronische Werkzeuge

Spielzeug, Sport- und Freizeitartikel

  1. Medizinische Geräte
  2. Überwachungs- und Kontrollinstrumente
  3. Verkaufsautomaten
  4. Andere Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht unter eine der oben genannten Kategorien fallen.

 

IV – Übergangsregelung für „andere Elektro- und Elektronikgeräte“.

Die letztgenannte Kategorie war im Königlichen Erlass 208/2005 vom 25. Februar über Elektro- und Elektronikgeräte und die Entsorgung ihrer Abfälle (in Spanien von 2005 bis 2013 in Kraft) nicht vorgesehen. Sie wurde zum Königlichen Erlass 219/2013 hinzugefügt, mit einer Übergangsregelung, die ihren „Verkauf“ bis zum 22. Juli 2019 zulässt, um danach die vollständige Einhaltung der neuen Regel zu gewährleisten.

Unter den Begriff „Vertrieb“ versteht man, die entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung eines Elektrogeräts zum Verbrauch oder zur Nutzung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Im Gegensatz dazu, versteht man unter dem breiteren Begriff „Markteinführung“, den Vertrieb von Elektrogeräten auf dem Markt der Europäischen Union.

Dies bedeutete, dass ab dem 22. Juli 2019 sowohl die erstmalige Markteinführung von Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht den Festlegungen des Königlichen Erlasses 219/2013 entsprachen, als auch deren Lieferung, Verbrauch oder Verwendung im gewerblichen Betrieb verboten wurde.

 

V. Änderung des Kriteriums „Vertrieb“ in „Markteinführung“.

Die erste Übergangsbestimmung des Königlichen Erlasses 219/2013 wurde jedoch durch den Königlichen Erlass 1364/2018 aufgehoben, womit ab dem 22. Juli 2019 die „Markteinführung“ von Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht in den Geltungsbereich des aufgehobenen Königlichen Erlasses 208/2005 fielen und deren „Vertrieb“, verboten ist. Dadurch erhalten, die von der Regel betroffenen Marktteilnehmer eine Marge für den Verkauf von Aktien, die nicht den technischen Bestimmungen des Königlichen Erlasses 219/2013 nach Juli 2019 entsprechen,  sofern sie vor oder an diesem Tag auf den Markt der Europäischen Union gelangt sind.

 

 

Carla Villavicencio

Vilá Abogados

 

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23. November 2018