Die Verordnung EU 2018/302 des Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018, die am 3. Dezember 2018 in Kraft tritt, sieht eine Reihe von Maßnahmen zur Verhinderung von geografischen Blockaden und anderen Formen der Diskriminierung von Gewerbetreibenden oder Unternehmern aus Gründen der Nationalität, des Wohnsitzes oder der Niederlassung von Kunden im Binnenmarkt vor.

Es gibt Vorgehensweisen, die den Zugang von Händlern zu ihren Webseiten und Anwendungen für Kunden in anderen Mitgliedstaaten, die Geschäfte tätigen wollen, ungerechtfertigt blockieren oder einschränken. Dies wird als „geographischer Blockade“ bezeichnet. Sie tritt auch dann auf, wenn die allgemeinen Verkaufsbedingungen für ihre Produkte oder die Erbringung von Dienstleistungen je nach den jeweiligen Umständen unterschiedlich sind.  Die Verordnung verbietet solche Vorgehensweisen, ausser bei einer objektiven Rechtfertigung. Dies schließt auch die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist ein.

Die Verordnung gilt nicht für Transaktionen in einem einzigen Mitgliedstaat, wie Finanz-, Sicherheits-, Kommunikations- und Gesundheitstätigkeiten gemäß der Richtlinie 2006/123.

Die Verbote gelten für Händler in vier grundlegenden Bereichen:

a) Zugang zu Online-Benutzeroberflächen: Einem Anbieter ist es untersagt, den Zugang von Kunden zu der Online-Benutzeroberfläche des Anbieters aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden durch technische Mittel oder auf anderem Wege zu sperren oder zu beschränken. Einem Anbieter ist es untersagt, Kunden aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden zu einer Version der Online-Benutzeroberfläche des Anbieters weiterzuleiten, die sich von der Online-Benutzeroberfläche, auf die der Kunde ursprünglich zugreifen wollte, bei Layout, Sprache oder anderen Merkmalen, durch die die Benutzeroberfläche speziell auf Kunden mit einer bestimmten Staatsangehörigkeit oder einem bestimmten Wohnsitz oder Ort der Niederlassung zugeschnitten ist, unterscheidet, es sei denn, der Kunde hat einer solchen Weiterleitung ausdrücklich zugestimmt. Wie diese Zustimmung erteilt wird und wie der Kunde von der Verfügbarkeit dieser Option Kenntnis erlangt, ist in den Verordnungen nicht festgelegt.

b) Zugang zum Waren oder Dienstleistungen: aus den oben genannten Gründen dürfen Anbieter die allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu ihren Waren oder Dienstleistungen nicht anwenden. Dieses Verbot gilt unter anderem für den Erwerb von Waren, den Empfang von Dienstleistungen, die elektronisch erbracht werden und nicht darin bestehen, den Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken und deren Nutzung zu ermöglichen, und andere als elektronisch erbrachte Dienstleistungen von einem Anbieter an einem physischen Standort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, in dem der Anbieter tätig ist, zu erhalten.

c) Nichtdiskriminierung aus Gründen, die im Zusammenhang mit der Zahlung stehen: Einem Anbieter ist es untersagt, im Rahmen der von ihm akzeptierten Zahlungsmethoden aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden, des Standorts des Zahlungskontos, des Ortes der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters oder des Ausstellungsorts des Zahlungsinstruments innerhalb der Union unterschiedliche Bedingungen für einen Zahlungsvorgang anzuwenden.Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht für Fälle, die „aus objektiven Gründen gerechtfertigt“ sind, in denen der Gewerbetreibende die Lieferung der Waren oder die Erbringung der Dienstleistung verschieben kann, bis er sich davon überzeugt hat, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Hier konkretisiert der Gesetzgeber trotzt Definition von bis zu 18 Rechtsbegriffen keinen genauen Hinweis, was unter „objektiver Vernunft“ zu verstehen ist. Die Verordnung ermächtigt den Händler auch, Gebühren für die Nutzung von Kartenzahlungsmitteln zu erheben, deren Interbankengebühren nicht durch die EU-Verordnung 2015/751 abgedeckt sind.  Es ist nicht klar, ob der Händler in der Lage sein wird, rechtlich unterschiedliche Zahlungsbedingungen für Zahlungsmittel in digitalen Vermögenswerten oder virtuellen Währungen festzulegen, da die Verordnung den Begriff „Währung“ verwendet, ein Konzept, das im modernen kommerziellen Kontext bereits unzureichend und veraltet ist und das Zahlungsmittel in digitalen Vermögenswerten oder Kryptowährungen technisch nicht abdeckt.

d) Vereinbarungen über den passiven Verkauf: die vorliegende Verordnung betrifft die Vereinbarungen über Beschränkungen des aktiven Verkaufs im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 oder Vereinbarungen über Beschränkungen des passiven Verkaufs im Sinne der Buchstaben a, b und c der vorliegenden Verordnung nicht. Im Falle von passiven Verkäufen hingegen sind Vereinbarungen null und nichtig, die dem Gewerbetreibenden eine Verpflichtung, gegen diese Verbote zu verstoßen, auferlegen.

Die Verordnung sieht vor, dass jeder Staat Institutionen für die ordnungsgemäße und wirksame Durchführung der Verordnung benennt und Regeln für die Maßnahmen festlegt, die im Falle eines Verstoßes zu ergreifen sind, die „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein müssen. Sie regelt auch Begriffe, die uns überflüssig erscheinen, da es nicht vorstellbar ist, Vorschriften zu erlassen, die etwas anderes anstreben oder zum Gegenstand haben.

Die Kommission scheint sich der erheblichen Auswirkungen bewusst zu sein, die die Verordnung auf den Binnenmarkt und den grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr, aber auch auf seine praktische Anwendbarkeit haben kann, und setzt daher bestimmte Festlegungen für die Überwachung der Auswirkungen der Verordnung fest. Die Kommission legt regelmäßig Berichte über diese Fragen vor, von denen der erste spätestens am 23. März 2020 und danach alle fünf Jahre erfolgen muss. Sie legt diese Berichte dem Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss im Hinblick auf eine Änderung der Geschäftsordnung vor.

 

 

Eduardo Vilá

Vilá Abogados

 

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16. November 2018