Am 25. Juli 2018 hob die dritte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union die Registriegung der dreidimensionalen Marke Kit Kat 4 Bars 2006 von der Société des produits Nestlé, S.A. „(‚Nestlé‘)  auf, da  die Marke in vier Ländern – Belgien, Irland, Griechenland und Portugal – keine Unterscheidungskraft erlangt hatte.

Die Entscheidung stützt seine Rechtsbegründung auf Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Marke der Europäischen Union:

Die Registrierung wird abgelehnt:

b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben;

  1. Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen.
  2. Die Vorschriften des Absatzes 1 Buchstaben b, c und d finden keine Anwendung, wenn die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat.

Die Fakten gehen auf das Jahr 2002 zurück, als Nestlé die Beschriftung des dreidimensionalen Bildes Kit Kat 4 bars beantragte, eine Beschriftung, die 2006 schließlich vom Amt für geistiges Eigentum der Europäischen Union (EUIPO) genehmigt wurde.

Im Jahr 2007 beantragte Mondelez UK Holdings & Services („Mondelez“) bei der EUIPO die Löschung der früheren Eintragung, die EUIPO lehnte jedoch ihre Löschung mit der Begründung ab, dass das dreidimensionale Bild durch die Verwendung in der Europäischen Union gemäß Artikel 7 Absatz 3 der oben genannten Verordnung über die Marke der Europäischen Union Unterscheidungskraft erlangt habe.

Mondelez legte gegen die frühere Entscheidung Berufung beim Gericht ein, das mit Entscheidung vom 25. Dezember 2016 der Auffassung war, dass der Erwerb der Unterscheidungskraft nur für einen Teil des Hoheitsgebiets der Europäischen Union nachgewiesen wurde, was die EUIPO-Entscheidung von 2007 aufhob.

Nestlé und EUIPO auf der einen Seite und Mondelez auf der anderen Seite haben gegen die Entschediung Berufung eingelegt und argumentiert:

  1. Was Nestlé und EUIPO anbelangt, so argumentierten sie, dass die Marke durch die Benutzung in jedem der Mitgliedstaaten Unterscheidungskraft erlangt habe.
  2. Mondelez bestreitet, dass die Unterscheidungskraft in einigen Ländern der Union deutlich geworden sei.

Schließlich hat der Gerichtshof der Europäischen Union beide Klagen geprüft und für unzulässig erklärt:

  1. Die Beschwerde von Mondelez betrifft die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht, sondern die Änderung bestimmter Rechtsgrundlagen der Entscheidung.
  2. In Bezug auf die Beschwerde von Nestlé und EUIPO wies sie darauf hin, dass Markensymbole, denen es an Eigenunterscheidbarkeit mangelt, nur dann eingetragen werden können, wenn die Unterscheidungskraft in der gesamten Europäischen Union erkennbar ist.

Sie weist ferner darauf hin, dass der Nachweis, dass die Markensymbole Unterscheidungskraft haben, nicht in jedem Land, sondern beispielsweise durch Stichproben in verschieden Märkten, erlangt werden muss.

Schließlich bestätigt der Gerichtshof der Europäischen Union die Entscheidung des Gerichtshofs, dass die Eintragung der Marke ohne nachgewiesene Unterscheidungskraft weder in Belgien, Irland, Griechenland und Portugal, noch in anderen Regionen oder Ländern, abgelehnt wird.

Infolge dieser Entscheidung muss die EUIPO erneut prüfen, ob die Eintragung in der EU dieses Markensymbole weiterhin aufrechterhalten werden kann.

 

 

Pedro Blanco

Vilá Abogados

 

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26. Oktober 2018