Gemäß Artikel 317 des spanischen Kapitalgesellschaftengesetzes („KGG“) kann die Kapitalherabsetzung folgende Ziele verfolgen:

1) Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen der Aktivseite der Gesellschaft und dem Nettovermögen infolge von Verlusten;

2) die Bildung oder Erhöhung der gesetzlichen oder freiwilligen Rücklagen; oder

3) Die Rückgabe des Wertes der Einlagen.

4) Und bei Kapitalgesellschaften zusätzlich die Zahlungsaufhebungausstehender Einlagen. Dies gilt nicht für die GmbH, da nach den Bestimmungen des Artikels 78 des KGG die Anteile bei Gesellschaftsgründung (bzw. der Durchführung der Kapitalerhöhung) vollständig eingezahlt werden, während die KGG nur die Zahlung von 25% des Nennwerts der Aktien der spanischen AG zum Zeitpunkt ihrer Gründung verlangt (Artikel 79 ff. des KGG).

Die Kapitalherabsetzung kann wie folgt stattfinden:

a) Herabsetzung des Nennwertes der Aktien oder Anteile;

b) Abschreibungen; oder

c) Ihre Gruppierung.

Diese haben drei gemeinsame Punkten:

(i) Die Kapitalherabsetzung wird von der Generalversammlung mit den Voraussetzungen für die Änderung der Satzungen (Art. 318 KGG) beschlossen;

(ii) Vormundschaft der Gläubiger, die das Recht haben, sich der Herabsetzung zu widersetzen, außer wenn die Kapitalherabsetzung:

–      Ziel ist das Gleichgewicht zwischen dem Kapital und dem durch Verluste reduzierten Nettovermögen der Gesellschaft wiederherzustellen;

–      zur Bildung oder Erhöhung der gesetzlichen Rücklage (keine freiwilligen Rücklage) erfolgt; oder

–      aus Gewinnen oder freien Rücklagen oder durch Einziehung von Aktien, die von der Gesellschaft unentgeltlich erworben wurden, erfolgt.

(iii) Die Voraussetzungen und Anforderungen hierfür sind erfüllt (Artikel 318 ff. des KGG und Artikel 170 der Handelsregisterordnung).

Im Beschluss der Generaldirektion für Register und Notariate („GDRN“) vom 22. Mai 2018 wurde festgestellt, dass eine „Gesellschaft den Betrag des eingetragenen Stammkapitals nicht zum Nachteil Dritter herabsetzen darf, ohne die Voraussetzungen des Gesetzes zur Stammkapitalherabsetzung zu erfüllen“ (Artikel 331 bis 337 des KGG).

In diesem Fall hat eine GmbH die Anteile (eines ausgetretenen Gesellschafters), die zur Stammkapitalherabsetzung dienen sollten, erworben, gemäß dem zuvor von der Generalversammlung gefassten Beschlusses zur Stammkapitalherabsetzung.

Der Anteilskaufpreis lag deutlich unter ihrem Nennwert, was in der Regel zu Verlusten führt.

Der Geschäftsführer bescheinigte, dass zum Zeitpunkt der Stammkapitalherabsetzung keine Sozialschulden bestanden, für die er haftbar war, so dass keine Rücklagenbildung erforderlich war (Art. 141 und 332 KGG).

Das Handelsregister weigerte sich das Protokoll dieses Beschlusses einzutragen mit der Begründung, dass der Zeitpunkt des effektiven Schutzes der Gläubiger definitionsgemäß nach dem Zeitpunkt der Reduzierungsvereinbarung liegt und es daher angebracht sei, entweder eine freiwillige Rücklage oder eine Pflichtrücklage zu bilden oder sie durch Verluste zu reduzieren.

Die GDRN bestätigte die Entscheidung des Handelsregisters.

Insbesondere stellte die GDRN fest, dass das System der gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschafter, die von der effektiven Herabsetzung profitieren, anwendbar ist (Artikel 331 KGG), unabhängig davon, ob die Wiederherstellung des Wertes vor oder nach der Herabsetzungsvereinbarung erfolgt.

Die gesamtschuldnerische Haftung jedes Gesellschafters ist auf den Betrag, der durch die Rückerstattung der Gesellschaftseinlage erhalten wird, beschränkt. Dadurch muss die Differenz, wenn die Rückzahlung der Einlagen unter dem Nennwert der Anteile erfolgt, deren Betrag für die Herabsetzung des Gesellschaftskapitals benutzen, entweder (i) zum Ausgleich von Verlusten, (ii) zur Bildung oder Erhöhung der freiwilligen Rücklage, (iii) oder zur Bildung oder Erhöhung der amortisierten Stammkapitalrücklage, wodurch verhindert wird, dass das Gläubigerschutzsystem verringert wird.

 

 

Carla Villavicencio

Vilá Abogados

 

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22. Juni 2018