Der Geschäftsführer einer spanischen GmbH hat der Generalversammlung vorgeschlagen, den Gewinn vollständig für freiwillige Rücklagen zu verwenden. Der Antrag wurde mit Gegenstimme von einem Mitglied angenommen, das vorschlug, über die Verteilung des Gesamtgewinns zuzüglich der Hälfte der freiwilligen Reserven abzustimmen. Der Gesellschafter hat die Gesellschaft um die Anwendung seines Trennungsrechts, gemäß Artikel 348 bis des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes („LSC“), und die Einberufung der Generalversammlung zur Verhandlung des Wertes der Anteile gebeten aber bekam keine Antwort. Der Gesellschafter wiederholte den Prozess und warnte davor, dass er das in der LSC festgelegte Verfahren fortsetzen werde, falls keine Antwort erfolgt.

Der Geschäftsführer der Gesellschaft erhob jedoch Einspruch gegen den Antrag des Gesellschafters. Das Handelsregister hat den Einspruch abgelehnt und einen erforderlichen Sachverständigen, gemäß Artikel 363 der spanischen Handelsregisterordnung, zur Wertermittlung der Anteile.

Die Gesellschaft hat gegen diese Entscheidung Berufung bei der Generaldirektion der Register und Notariate („DGRN“) eingelegt.

Die Entscheidung der DGRN vom 13. März 2018 gruppierte die Einsprüche des Unternehmens wie folgt:

(1)  Über die Angemessenheit des Trennungsrechts entscheidet nicht des Handelsregisters, sondern das Handelsgericht.

(2)  Die Generalversammlung hat nicht über das Trennungsrecht entschieden.

(3)  Die Gesellschaft hat ernsthafte Zweifel an der Vorgehensweise des Trennungsrechts, da bei deren Anwendung  das Gesetz umgangen wurde.

Die DGRN hat die oben genannten Argumente geprüft und alle Einsprüche zurückgewiesen.

Bezüglich des Einspruchs zur Einberufung der Generalversammlung begründete die DGRN, dass, wie aus der rechtswissenschaftlichen Doktrin des spanischen Obersten Gerichtshofs über die Anwendung des Trennungsrechts hervorgeht, diese ausschließlich von dem Gesellschafter ausgeführt wird, dem das Gesetz die Möglichkeit zur Anwendung zuschreibt. Weder die Generalversammlung noch der Vorstand der Gesellschaft dürfen vorher eine Entscheidung treffen. Sobald das der Gesellschaft ordnungsgemäß mitgeteilte Recht ausgeübt worden ist, treten dessen Folgen, die sich aus den vorgeschriebenen Artikeln 353 ff. des LSC ergeben, ein. Zusammenfassend, bedarf die Anwendung des Trennungsrechts keiner vorherigen Entscheidung oder Abstimmung in der Generalversammlung der Gesellschaft.

 

 

Mika Otomo

Vilá Abogados

 

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15. Juni 2018