Die so genannten Fachgesellschaften (FG) in Spanien (spa:. Sociedades Profesionales) sind Gesellschaften die, die gleiche berufliche Tätigkeiten ausüben. Für diese beruflichen Tätigkeiten ist ein offizieller Hochschulabschluss erforderlich oder eine berufliche Qualifizierung, für die die Anerkennung eines offiziellen Hochschulabschlusses und die Eintragung in die entsprechende Berufsgenossenschaft erforderlich ist (wie im Falle von Ingenieuren, Ärzten, Architekten, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, usw.).

Sie können jede der gesetzlich vorgesehenen Gesellschaftsformen erwerben, ihre spezifischen Regelungen sind jedoch im Gesetz 2/2007 vom 15. März 2007 über die Berufsgesellschaften (nachfolgend „LSP“ genannt) festgelegt.

Diese Gruppe von Fachleuten der oben genannten Berufsgruppen müssen denselben Gesellschaftszweck erfüllen.

a) Gemäß der Absätze 1 und 2 des Artikels 1 des LSP ist der Zweck der FG ausschließlich die Ausübung einer gemeinsamen beruflichen Tätigkeit.

Bei der Definition dieses Gesellschaftszwecks ist es ratsam, eine Auflistung oder Beschreibung der Aktivitäten zu vermeiden. Am besten ist es, den spezifischen Beruf, der gemeinsam ausgeübt werden soll, zu bestimmen, da die FG keine Tätigkeiten, die nicht beruflicher Natur sind, als Gesellschaftszweck haben kann. Darauf hat die Generaldirektion der Register und Notariat in ihrer jüngsten Entscheidung vom 31. Oktober 2017 hingewiesen.

b) In Bezug auf seine Zusammensetzung sieht Artikel 4 des LSP vor, dass mindestens die Mehrheit des Kapitals und der Stimmrechte oder die Mehrheit des Gesellschaftsvermögens müssen den Gesellschafter, die den gemeinsamen Gesellschaftszweck erfüllen, angehören. Andernfalls muss die FG aufgelöst werden.

Andererseits bietet das Vorhandensein einer spezifischen Regelung für FG zusätzliche Garantien zugunsten von Dritten, die professionelle Dienstleistungen benötigen.

Die FG sind dazu verpflichtet sprechende Haftpflichtversicherungen abzuschliessen um die gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschaft und der an der Erbringung der Dienstleistung beteiligten Berufsangehörigen, egal ob Mitglied oder nicht, die in Artikel 11 des LSP vorgesehen ist, abzudecken.

Die zweite Zusatzbestimmung des LSP erweitert die genannte gesamtschuldnerische Haftung auf Fachleute, die keine FG gegründet haben, aber diese Dientsleistungen ausführen.

 

 

Carla Villavicencio

Vilá Abogados

 

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1. Dezember 2017