Am 10. November genehmigte der Ministerrat die Zusendung des Entwurfs zum Datenschutzgesetz an die Cortes Generales (Gesetzgegebungsgewalt in Spanien), mit dem die spanischen Rechtsvorschriften an die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 angepasst werden. Diese Europäische Verordnung gilt ab dem 25. Mai 2018. Auch unser früherer Artikel vom 24. März 2017 verwies auf diese europäische Regelung.

 Eines der Hauptziele der europäischen Verordnung ist es, die bestehenden Unterschiede in den verschiedenen Regelungen der EU-Länder zu beseitigen. Außerdem sollen die Datenschutzvorschriften an die rasanten technologischen Entwicklungen und Ereignisse angepasst werden, die sich aus der Weiterentwicklung der Informationsgesellschaft (IT) und der Globalisierung ergeben.

In Spanien ist Datenschutz ein durch die Verfassung geschütztes Grundrecht. Aus diesem Grund werden Neuerungen sowohl in die Zustimmungsregelung als auch in die Datenbehandlung und in die Einführung neuer Schutzverfahren aufgenommen.

1. Minderjährige und Verstorbene

  •    Das Mindestalter für die Datenbehandlung wird auf 13 Jahre alt erhöht, in Übereinstimmung mit den Vorschriften anderer uns umgebender Länder.
  •    Auf die Daten verstorbener Personen kann nur über Zustimmung der Erben zugegriffen werden. Ab jetzt ist es notwendig die Einwilligung ausdrücklich zu bestätigen, nicht wie zuvor stillschweigend. Die Vertraulichkeit im Rahmen des Datenschutzes ist jetzt Gesetz.
  • Sollten erhaltene personenbezogene Daten ungenau sein, kann der für die Verarbeitung Verantwortliche nicht haftbar gemacht werden, wenn er alle angemessenen Schritte unternommen hat, um diese zu korrigieren oder zu löschen.
  •  Im Falle einer Datenverarbeitung gilt absolute Transparenz, die betroffene Person muss über die Verarbeitung informiert werden und hat das Recht auf Zugang, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung sowie die Übertragbarkeit und den Widerspruch.

2. Diskriminierende Situationen

Um diskriminierende Situationen zu vermeiden, wird das Verbot, besondere Schutzdaten wie Ideologie, Gewerkschaftszugehörigkeit, Religion, sexuelle Orientierung, ethnische Herkunft und Überzeugungen zu beibehalten. In diesen Kategorien reicht die Einwilligung der betroffenen Person allein nicht aus, um die Verarbeitung durchführbar zu machen.

Das neue Gesetz sieht vor, das die Datenverfügung immer im Interesse der betroffenen Person unter Einhaltung bestimmter Anforderungen, wie im Falle von Kreditinformationssystemen steht.

Es werden auch folgenden Situationen geregelt: Würdigung von öffentlichem Interesse, wie z.B. bei Videoüberwachungs- und Werbeausschluss-Systemen („Robinson-Listen“), die der öffentlichen Statistik und internen Klagen im privaten Sektor dienen.

3. Weitere Neuerungen

Der Datenschutzbeauftragte muss eine natürliche oder juristische Person sein, deren Benennung der zuständigen Behörde mitgeteilt werden muss, die in Verbindung mit den spanischen Datenschutzbehörden (AEPD) steht.

Das Verfahren fördert Selbstregulierungsmechanismen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor. Darüber hinaus wird eine Sperrverpflichtung eingeführt, um sicherzustellen, dass die Daten einem Gericht, der Staatsanwaltschaft oder anderen zuständigen Behörden, wie der AEPD zur Verfügung stehen. Dadurch wird verhindert, dass sie gelöscht werden, um die Nichteinhaltung zu vertuschen.

4. Grenzüberschreitender Informationsfluss

Durch die Zunahme des grenzüberschreitenden Verkehrs personenbezogener Daten infolge der verschiedenen Tätigkeiten des Binnenmarktes und der rasanten technologischen Entwicklung und Globalisierung werden diese Daten zu einer Schlüsselressource für die Informationsgesellschaft.

Angesichts dieser Situation haben sich die Risiken, die mit der exponentiellen Vervielfältigung von Informationen über Einzelpersonen verbunden sind, erhöht, wodurch diese leichter zugänglich und leichter zu verarbeiten sind, während gleichzeitig die Kontrolle über ihre Verwendung und Bestimmung erschwert wird.

 

 

Mika Otomo

Vilá Abogados

 

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24. November 2017