Gemäß Artikel 44.3 des spanischen Gesetzes über die Arbeitnehmerrechte (“Estatuto de los Trabajadores”, im Folgenden ET) versteht man unter Unternehmensnachfolge die Übergabe einer Produktionseinheit. In der Folge haften sowohl der Übertragende als auch der Übernehmer gesamtschuldnerisch während drei Jahre für die Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern, die vor der Übertragung entstanden sind, ohne erfüllt worden zu sein (sie haften auch gesamtschuldnerisch für die nach der Übertragung entstandenen Verpflichtungen, wenn die Übertragung zu einer Straftat erklärt wird).

Nach Artikel 149.4 (davor Absatz 2) des spanischen Konkursgesetzes („Ley Concursal“, im Folgenden „LC“) versteht man im Rahmen eines Konkursverfahrens auch, dass in Bezug auf das Arbeitsrecht und der Sozialversicherung eine Unternehmensnachfolge dann stattfindet, wenn eine Produktionseinheit verkauft wird. So wurde es vom Obersten Gerichtshof bestätigt, u.a. in seinem Urteil vom 29. Oktober 2014. In diesem Urteil wurde festgestellt, dass die Unternehmensnachfolge nach der kollektiven Beendigung der Arbeitsverträge während eines Konkursverfahrens stattgefunden hatte, als die gesamten Vermögenswerte des Unternehmens während der Liquidationsphase verkauft wurden.

Ein Beispiel hierfür wäre folgende Situation: Während der Liquidationsphase wird ein Erwerbsangebot der Produktionseinheit unter der Voraussetzung gemacht, dass für den Käufer keinerlei Verpflichtungen in Bezug auf die Weiterführung des Unternehmens hervorgehen können, wie z.B. bezüglich der Sozialversicherung. Die Befreiung dieser Pflicht könnte eventuell von dem für das Konkursverfahren zuständigen Handelsgericht (Juzgado de lo Mercantil) bestätigt werden. Jedoch könnte diese Entscheidung von dem zuständigen Arbeitsgericht aufgehoben werden, wenn nach den Regeln des Arbeitsrechts eine Unternehmensnachfolge stattgefunden hätte und deshalb müsste der Erwerber/Übernehmer der Produktionseinheit diese Pflichten erfüllen.

In diesem Sinne darf man nicht vergessen, dass das Arbeitsgericht und nicht das Handelsgericht (verantwortlich für das Konkursverfahren) die zuständige Behörde ist, um den Geltungsbereich von Artikel 44 ET und das Bestehen einer Unternehmensnachfolge zu bestimmen, wenn ein Dritter eine funktionsfähige Produktionseinheit während der Liquidationsphase eines Konkursverfahrens erwirbt. Dies wurde vom Obersten Gerichtshof entschieden, u.a. in seinem neuersten Urteil Nr. 442/2017 vom 18. Mai 2017.

Dasselbe gilt im Falle des Erwerbs einer Produktionseinheit im allgemeinen Geschäftsverkehr (in Rahmen eines M&A Vorgangs am Rande eines Konkursverfahrens). Jedoch könnte in diesem Fall der Käufer von dem Verkäufer eine Bürgschaft auf erste Anforderung oder eine ähnliche Gewährleistung in der Höhe des ungefähren Betrags der arbeitsrechtlichen Pflichten verlangen, die vor der Übertragung der Produktionseinheit entstanden sind. Somit kann der Erwerber sicher sein – auf der Vertragsebene -, dass er für diese Pflichten nicht mehr gesamtschuldnerisch haften wird. Anstelle dessen werden diese Pflichten vom Verkäufer/Übertragenden übernommen.

 

 

Carla Villavicencio

Vilá Abogados

 

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7. Juli 2017