Der Gerichtshof der Europäischen Union („EuGH“) hat in seinem Urteil vom 14. September 2016, Antwort auf die seitens des Obersten Gerichtshofs von Madrid vorgelegten Fragen gegeben. Die Vorlagefragen bezogen sich auf die Erläuterung, ob das Gemeinschaftsrecht widersprüchlich gegenüber den Bestimmungen des spanischen Arbeitsrechts bezüglich der Ausgleichzahlungen aufgrund des Auslaufens eines Zeitvertrages ist.

– Auf europäischer Ebene sieht Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG enthalten ist (die “Rahmenvereinbarung”), folgendes vor: „Befristet beschäftigte Arbeitnehmer dürfen in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil für sie ein befristeter Arbeitsvertrag oder ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt, gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.“

Auf spanischer Ebene sieht das spanische Arbeitsgesetz jedoch folgende Ausgleichszahlungen je nach Art des Arbeitsvertrages vor:

(i)    Unbefristete Arbeitsverträge: Ausgleichszahlung von 20 Tagen pro Arbeitsjahr.

(ii)   Zeitverträge: Ausgleichszahlung von 12 Tagen pro Jahr.

(iii)  Übergangszeit oder Ausbildungsverträge: Keine Ausgleichszahlung.

Angesichts des scheinbaren Widerspruches der europäischen und der spanischen Rechtsvorschriften, reichte der Oberste Gerichtshof von Madrid folgende Vorlagefragen dem EuGH zur Erläuterung ein:

  1. Bezieht sich der in Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung vorgesehene Begriff „Beschäftigungsbedingungen“ auf die Ausgleichszahlung wegen Beendigung eines Arbeitsvertrages?
  1. Sollte diese Frage bejaht werden, stellt sich die Folgefrage, ob die europäische Norm so auszulegen ist, dass diese sich der Tatsache, dass das spanische Arbeitsgesetz verschiedene Ausgleichszahlungen je nach Typ des Arbeitsvertrags vorsieht, wiedersetzt.

In großen Zügen ist die Antwort des EuGHs in beiden Fällen Ja“ gewesen.

Auf diese Weise bestimmt der EuGH, dass das spanische Arbeitsgesetz dem Gemeinschaftsrecht widerspricht, wodurch die Möglichkeit eröffnet wird, dass bei Auslauf befristeter Arbeitsverträge die betroffenen Arbeitnehmer eine Ausgleichszahlung beantragen können, die der gesetzlich vorgesehenen Ausgleichszahlung für unbefristete Arbeitsverträge entspricht.

Ismael Marina Schneider

Vilá Abogados

 

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04. November 2016