Die Antwort auf diese Frage ist JA. In den folgenden Zeilen werden wir die Grenzen aufzeigen, die der Europäische Gerichtshof (EuGH) dieser Praxis gesetzt hat.Diesen vorgegebenen Grenzen folgt das oberste spanische Gericht (Tribunal Supremo) für die Benutzung der Marke eines Konkurrenten als Suchwort (keyword) in den Suchmaschinen des Internets, sodass wenn ein Internetnutzer das Suchwort (keyword) eingibt, auf dem Bildschirm eine Werbeanzeige mit einer Werbenachricht erscheint, die ihn auf die Seite des Werbenden leitet, wenn er auf diese klickt (advertising link).

Zunächst müssen wir konkretisieren, um was es sich bei einem Werbesystem der Referenzierung im Internet handelt.

  • Durch die Suchmaschine wird den Internetnutzern der freie und kostenlose Zugang zu dieser durch Eingabe eines Suchwortes (keyword) ermöglicht, wodurch der Nutzer die sogenannten „natürlichen“ Resultate erhält, die zuvor durch die die Suchmaschine betreibende Firma im Hinblick auf ihre Beziehung zum Suchwort ausgewählt wurden.
  • Zugleich richtet die Suchmaschine ein Werbesystem ein (bei Google nennt sich dieses adwords), welches es erlaubt, Werbeanzeigen zu präsentieren. Nach der Eingabe des Suchwortes und gemeinsam mit den Suchergebnissen werden sodann Werbeanzeigen gezeigt. Diese erscheinen auf dem Bildschirm mit den entsprechenden Links zu der Seite des Werbenden (advertising link) oberhalb der natürlichen Suchergebnisse.

Was passiert nun, wenn eines dem Werbenden durch die Suchmaschine angebotenen Suchwörter identisch mit einem registrierten Markennamen ist?

Mit dieser Frage hat sich der EuGH in diversen Urteilen beschäftigt und wird in seinen Entscheidungen vom obersten spanischem Gericht bestätigt. Unter anderem zu erwähnen ist das Urteil vom 26. Februar 2016 (Maherlo Ibérica, S.L. vs. Charlet, S.A.M.), welches auf den Urteilen des EuGH vom 23. März 2010 (verbundene Fälle Google France vs. Viaticum und Google France vs. Centre national de recherche en relations humaines), vom 12. Juli 2011 (L’Oréal SA vs. eBay International AG) und vom 22. September 2011 (Interflora Inc. Vs. Marks & Spencer plc.) basiert.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH, gefolgt vom obersten spanischen Gericht, handelt es sich bei der Belegung des eines mit dem Markennamen eines Konkurrenten identischen Wortes als Suchwort im Rahmen der Nutzung des Referenzierungsservices von Google um die Benutzung einer fremden Marke im Wirtschaftsverkehr, jedoch liegt keine Verletzung der Funktionen der Marke vor, wie der Herkunftsbestimmung, der Werbung oder des Investition. Es handelt sich demnach um eine atypische Benutzung.

Es können somit fremde registrierte Marken als Suchwörter benutzt werden, um gesponserte Links anzuzeigen, aber nur solange die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

(i) Die Benutzung der Marke untergräbt nicht ihre herkunftsbestimmende und auch nicht ihre wirtschaftliche Funktion, in dem Sinne dass der durchschnittlich informierte und aufmerksame Verbraucher einschätzen kann, ob die Produkte oder Dienstleistungen, die durch die Werbung angepriesen werden, vom Eigentümer der Marke oder einer mit diesem verbundenen Firma stammen, oder von Dritten;

(ii) Es erscheint einem Internetnutzer klar, dass die angepriesenen Produkte oder Dienstleistungen nicht vom Eigentümer der Marke oder einer mit dem verbundenen Firma stammen, sodass der Nutzer das sichere Gefühl hat, dass ähnliche Produkte von verschiedenen Firmen produziert und verkauft werden, die untereinander in einem Marktsegment konkurrieren; und, sollte dies nicht der Fall sein, wird angegeben, unter welchen Umständen die Produkte einer bestimmten Marke über eine andere als die „offizielle“ Internetseite verkauft werden.

In Erfüllung dieser Bedingungen darf die als Suchwort (keyword) in Suchmaschinen benutzte fremde Marke nicht im Titel oder Text der Werbeanzeige oder der Internetadresse der Anzeige erscheinen.

 

 

Carla Villavicencio

Vilá Abogados

 

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19. August 2016