Der hier zu analysierende Punkt bezieht sich auf die Reihenfolge der Zahlung der Masseverbindlichkeiten im Rahmen eines Insolvenzverfahren, für den Fall, dass die Masse voraussichtlich als ungenügend für die Befriedigung aller Massegläubiger sein wird. Vor diesem Szenario setzt Art. 176 Bis Absatz 2 der spanischen Insolvenzordnung („LC“) fest, dass das Verfahren eingestellt werden soll, das Vermögen verwertet, und die Erlöse unter den Gläubigern zu verteilen sind.

Die Entscheidung, ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Insolvenzverwalter treffen, und muss dies nach Kenntnis unmittelbar dem Insolvenzgericht mitteilen. Ab diesem Moment sind die Masseverbindlichkeiten nach folgender Reihenfolge zu bezahlen:

1. Gehalt bezüglich der letzten 30 Tage.

2. Andere Gehälter und Abfindungen.

3. Unterhaltsansprüche.

4. Kosten des Insolvenzverfahrens

5. Andere Masseverbindlichkeiten.

Gleichwohl ist anhand der Zahlungsregel gemäß Art. 154 LC vorgesehen, dass der Insolvenzverwalter erstmals die Forderungen gegen die Masse abrechnen muss, bevor er diejenigen Insolvenzforderungen durch Veräußerung der Rechte und Vermögensgegenstände, welche nicht durch dingliche oder persönlichen Rechte gesichert sind. In gleicher Weise sind Masseverbindlichkeiten an den entsprechenden Fälligkeitsdaten zu bezahlen, gemäß Art. 84.3 LC.

Die Bestimmungen in Art. 176 bis Absatz 2 im Zusammenhang mit dem Inhalt aus Art. 154 und 84.3 LC stellen einen scheinbaren Widerspruch zwischen den entsprechenden Zahlungsregeln dar, was entsprechend in Anbetracht der Situation des Insolvenzverfahrens angewendet werden muss. D.h, dass ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Allgemeinregel des 84.3 LC gilt; gleiches gilt für den Fall einer ordentlichen Liquidierung nach art. 154 LC, aber, für den Fall der Einstellung des Verfahrens mangels an Masse, sind die Regeln des Artikels 176 bis Absatz 2 anzuwenden, welche automatisch das Prinzip der Zahlung nach Fälligkeitsdatum ersetzt.

Was passiert aber nun, wenn eine Forderung gegen die Masse vor der Mitteilung des Gerichts bereits fällig war, und bis daher noch nicht bezahlt worden ist?

Für diesen konkreten Fall hat das oberste Gerichtshof in Zivilsachen erklärt, dass die Forderungen gegen die Masse, die vor der in Frage kommenden Mitteilung fällig waren, nicht der Anwendung des Art. 176 bis Absatz 2 LC entkommen, unbeschadet der persönlich Haftung des Insolvenzverwalters für die Nichterfüllung der entsprechenden Zahlungen. Dies betrifft Masseverbindlichkeiten die sowohl vor wie auch nach der Mitteilung fällig waren. Daher kann der Massegläubiger allein gegen den Insolvenzverwalter vorgehen, aber nicht die Reihenfolge in Art. 176 bis Absatz 2 verändern (Urteil vom 11. Juni 2015).

Daher ist zu entnehmen, dass alle Masseverbindlichkeiten, die nicht unter den ersten 4 Ziffern des Art. 176 bis Absatz 2 fallen, in der Zahlungsreihenfolge an letzter Stelle stehen. Dies wurde so im Urteil vom 10. Juni 2015 bewertet. Die Mitteilung des mangels an Masse stellt ein Wendepunkt für die Rückzahlung der Forderungen gegen die Masse dar. Ab diesem Moment, werden diese Verbindlichkeiten gemäß art. 176 bis Absatz 2 bezahlt. Ausgenommen davon ist aber der Fall, wenn der Gläubiger Klage zur Zahlungaufforderung beim Insolvenzgericht einreicht. In diesem Fall sind die Regeln des 176 bis Absatz nicht anzuwenden, so dass die Zahlung entsprechend des Fälligkeitsdatum erfolgen muss.

Daher, ist es empfehlenswert, eine Forderung gegen die Masse im Wege einer gerichtlichen Klage als Vorbeugungsmaßnahme in Betracht zu ziehen, da die Rechtssprechung davon ausgeht, dass eine außergerichtliche Abmahnung hierfür nicht ausreichend ist, sondern mittels einer Klage vor dem Insolvenzgericht gefordert werden muss.

Darüber hinaus ist nicht nur eine Klage erforderlich, um die Anwendbarkeit des Artikels 176 bis Absatz 2 auszuschließen, sondern diese Klage muss unbedingt vor Mitteilung des Insolvenzverwalters bezüglich der Einstellung des Verfahrens mangels Masse eingereicht worden sein.

Für den Insolvenzverwalter ist es nicht ausreichend, dass dieser über den Mangel an Masse informiert ist, um die Zahlung der Masseverbindlichkeiten zu verweigern, sondern unsere Meinung nach ist diese Verweigerung nur ab Mitteilung an das Insolvenzgerich. IN diesem Zusammenhang erklärt das Landgericht Barcelona in einem Urteil vom 17. September 2015, dass der Insolvenzverwalter umgehend das Gericht informieren muss, dass die Masse nicht ausreichend ist, so dass die Insolvenzverwaltung nicht Gläubiger befriedigen kann, wenn voraussichtlich die Masse nicht für alle Masseverbindlichkeiten ausreichen wird, insofern er nicht darlegen kann, dass die Mitteilung an den Richter bereits erfolgt ist.

 

 

Eduardo Vilá

Vilá Abogados

 

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11. Februar 2016