Gemäß der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts, sind die Mitgliedsstaaten der EU verpflichtet, den Urhebern das Exklusivrecht zu gewähren, den öffentlichen Vertrieb ihrer Werke zu genehmigen oder zu verbieten.

Das Verbreitungsrecht der Urheber erlischt nur dann, wenn der Erstverkauf oder die erstmalige Eigentumsübertragung des greifbaren Gegenstands, in welchem das Werk enthalten ist, durch den Rechtsinhaber in der EU erfolgt.

In der Rechtssache C-419/1 hat sich der EuGH in diesem Zusammenhang dazu äußern können, ob das Genehmigungs- und Verbietungsrecht des Urhebers weiterhin besteht, wenn das Trägermedium einer in der EU, mit Zustimmung des Urhebers, in den Verkehr gebrachten Vervielfältigung eines geschützten Werks einer Änderung unterliegt, so dass daraufhin das Werk in einer neuen Form in den Verkehr gebracht wird.

Der Rechtsstreit ergab sich aufgrund einer eventuellen Verletzung der verwerteten Urheberrechte des Unternehmens „Pictoright“ durch den Verkauf von Leinwänden seitens des Unternehmens „Allposter“, auf welchen Abbildungen geschützter Werke von Papierpostern durch ein chemisches Verfahren, übertragen wurden, da „Pictoright“ nur Lizenz zum Verkauf der Werke in Papierpostern besaß.

Diesbezüglich hat der EuGH festgestellt, dass „der Umstand, indem die Tinte beim Übertragungsvorgang erhalten bleibt, nichts an der Feststellung ändert, dass der Träger der Abbildung geändert wurde“ und, dass „die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers nicht auf die Verbreitung eines sein Werk verkörpernden Gegenstands, wenn dieser Gegenstand nach seinem erstmaligen Vertrieb so verändert wurde, dass er eine neue Reproduktion des Werkes darstellt“. Und Zusammenfassend dass „in einem solchen Fall das Recht zum Vertrieb des Gegenstands erst in Kraft tritt, wenn der Erstverkauf dieses neunen Gegenstands oder die erstmalige Übertragung des Eigentums auf ihn mit Zustimmung des Rechtsinhabers erfolgt ist“.

Daher ist zu beachten, dass der Urheber dazu berechtigt ist, die Vervielfältigung seines Werkes in anderen Trägern, als wie erlaubt, zu verbieten.

 

 

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26. Juni 2015