Das spanische Urheberrechtsgesetz (“UrhG”) setzt für die Dauer der Urheberrechte fest, dass diese das Leben des Autors und 70 Jahre danach beträgt (Art. 26). Es handelt sich um eine allgemeine Regel insbesondere bezüglich literarischen, artistischen und wissenschaftlichen Werken.

Gleichwohl wird in einer jüngsten Entscheidung des spanischen Tribunal Supremo erklärt, dass diese Aussage nicht für Autoren, die vor 1987 verstorben sind (siehe Übergangsregelung 4. Des UrhG). In diesen Fälle beträgt die Dauer das Leben des Autors und 80 Jahre danach, in Anwendung des vorigen UrhG von 1879.

Konkret setzte das Urteil vom 13. April des Tribunal Supremo ein Ende für den Rechtsstreit zwischen den Erben von G.K Chesterton und dem spanischen Verlag Enokia, S.L.

Die Erben des britischen Schriftstellers, durch die Stiftung The Royal Literary Fund, klagten auf Unterlassung der Kommerzialisierung der Werke des Autors seitens des Verlages, zumal in Anwendung des spanischen Urheberrechtsgesetzes von 1879 –welches zum Zeitpunkt des Todes von Chesterton (1936) anzuwenden war- behauptet wurde, dass diese Werke noch nicht gemeinfrei sind. Enokia argumentierte hingegen, dass dies gegen Art. 8.7 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, welche erklärt, dass der Schutz eines Rechts „nicht der Dauer des Rechts im Ursprungsland des Werkes überschreiten darf“, verstoßen würde, da in dem Vereinigten Königreich die Schutzdauer geringer ist, so dass die Werke bereits gemeinfrei sind.

Das Gericht versteht jedoch, dass mit dem Beitritt Spaniens in die Europäische Gemeinschaft, Art. 8.7 der Berner Übereinkunft so auszulegen ist, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung in der Europäischen Union respektiert wird. Diesbezüglich wird das Urteil des EuGH, Fall La Bohème (C-360), erwähnt, in dem die Anerkennung in Deutschland der Urheberrechte der bekannten Oper von Puccini, der 1924 verstarb, in Frage gesetzt wurde, da in dessen Ursprungsland (Italien) die Schutzdauer geringer war. Der EuGH erklärte, dass der Vertrag über die Europäische Gemeinschaft ausschließt, dass die Schutzdauer, die die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats den Werken eines Urhebers eines anderen Mitgliedstaats gewähren, geringer ist als die, die den Werken seiner eigenen Staatsangehörigen gewährt wird. Die Folge der Entscheidung des Tribunal Supremo ist, dass die Werke von Chesterton in Spanien noch geschützt werden, während diese im Vereinigten Königreich bereits seit mehreren Jahren gemeinfrei sind.

Dies könnte ohne Zweifel den Weg frei machen für zukünftige Ansprüche von Erben von Autoren, die vor 1987 verstorben sind, da die Schutzdauer um 10 Jahre verlängert wird.

 

 

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12. Juni 2015