Das System des EU-Patents ist ein neues, vereinfachtes System zum Schutze von Erfindungen in denjenigen Ländern, die das Europäische Patentübereinkommen unterzeichnet haben. Es handelt sich hauptsächlich darum, einen einheitlichen Shutz eines einzigen Patents im Gemeinschaftsgebiet zu ermöglichen, das ebenfalls durch Einführung eines Patentgerichts der Europäischen Union verstärkt werden soll.

Das jetzige System des sogenannten Europäischen Patents, was von dem EU-Patent zu differenzieren ist, garantiert einen Schutz im Rahmen des nationalen Rechts von jedem Mitgliedstaat. Daher handelt es sich nicht um einen einheitlichen Schutz sondern lediglich um die Möglichkeit eines zentralisierten Antrags in dem Europäischen Patentamt, sowie die individuelle Benennung des Staates, in dem ein Schutz beansprucht wird. Unter anderen Problemen ist das sprachiliche Hindernis hervorzuheben, da zum Erhalt eines Schutzrechts in allen Ländern der EU, das Patent notwendigerweise in allen offiziellen Sprachen zu übersetzen ist (was sehr hohe Kosten beansprucht). Dies wird durch das EU-Patent verhindert, da Deutsch, Englisch oder Französich als offizielle Sprachen bezeichnet sind, was einen einheitlichen Schutz ermöglicht, ohne später Übersetzungen erstellen zu müssen.

Dies ist aber ausgerechnet der Grund weshalb Spanien (und auch Italien) sich bisher der Anschließung an das EU-Patent geweigert haben, da begründet wird, dass der Auschluß von deren offiziellen Sprache eine negative Diskriminierung ist. Spanien klagte in dieser Hinsicht vor dem EuGH, zusammenfassend, (i) dass Artikel 118 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht eine rechtliche Grundlage für die Verordnung 1257/2012 darstellt, und (ii) eine Verletzung des Prinzips der Nichtdiskriminierung wegen der Sprache in Bezug auf die Verordnung 1260/2012 geltend machte.

Gleichwohl sind beide Klagen am vergangenen 5. Mai 2015 vom EuGH abgewiesen worden. Einerseits wird erklärt, die Verordnung 1257/2012 sei keinesfalls dazu bestimmt, die Voraussetzung zum Erhalt eines Patents zu regeln und, jedenfalls, der einheitliche Schutz dazu geeignet ist um Divergenzen beim Schutz eines einzigen Patents in verschiedenen Mitgliestaaten zu vermeiden. Andererseits wird erklärt, das sprachliche System sei zulässig, da dadurch die Kosten des EU-Patents erleichtert werden, was einen Ausgleich zwischen den Interessen der Antragsteller und anderer Firmen erlaubt.

Wir stehen daher vor einer erneuten Niederlage der spanischen Absichten bezüglich des EU-Patents, das, zusammen mit Italien, immer noch das einzige Land ist, das sich dem Projekt nicht angeschlossen hat.

Zurzeit wird darauf gewartet, dass die unterzeichnenden Staaten das Abkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichts zur Inkrafttretung des EU-Patents, was die Unterschrift von 13 Staaten bedarf, konkret unter Ihnen von Deutschland, UK und Frankreich, und was für 2016 oder 2017 zu erwarten ist.

 

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 15. Mai 2015