Die Entlassung von Arbeitnehmern ist in Spanien im Arbeiterstatut und in der Arbeitsverfahrensordnung reguliert.

Das Gesetz bestimmt, unter anderen Ursachen der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses, die Entlassung aufgrund von wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen oder Produktions- bedingten Gründen.

Im Gegensatz zu anderen Ländern kann in Spanien der Arbeitgeber frei wählen welchen Arbeitnehmer er entlassen möchte, ohne dass er Rücksicht auf die soziale Situation des Arbeiters im Vergleich zu der Situation anderer Mitarbeiter nehmen muss. Arbeitnehmervertreter welche aufgrund ihrer Position das Vorrecht haben, in ihrem Arbeitsplatz   zu verbleiben, stellen hiermit eine   Ausnahme. Der Kündigung des Arbeitsverhältnisses dürfen allerdings keine Diskriminierungs- oder die Grundrechte des Arbeitsnehmers verletzende Ursachen zugrunde liegen.

Dementsprechend müssen die erwähnten wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen und Produktions- bedingten Gründe, die Motive einer betriebsbedingten Entlassung sein können, genauer erläutert werden.

Wirtschaftliche Gründe: Dieser Fall ergibt sich, wenn sich das Unternehmen in einer schlechten wirtschaftlichen Lage befindet. Diese trifft in folgenden Situationen zu.

– Wenn das Unternehmen Verluste verbucht. Es ist nicht erforderlich, dass es sich um anhaltende   noch um besonders schwerwiegende Verluste handelt, sondern dass diese Verluste aktuell sind.

– Wenn eine Prognose für zukünftige Verluste besteht. Diese Prognose ergibt sich, wenn in Anbetracht der derzeitigen wirtschaftlichen Lage und der künftigen verfügbaren Daten vorauszusehen ist, dass das Unternehmen möglicherweise Verluste verbuchen wird. Dieser Entlassungsgrund ist schwierig zu beweisen, da er auf Vermutungen und zukünftigen Annahmen basiert.

– Wenn eine kontinuierliche Einnahmenssenkung besteht. Dieser Grund trifft zu, wenn in drei aufeinanderfolgenden Quartalen das Niveau der laufenden Einnahmen oder der Verkaufsmengen   von jedem einzelnem Quartal geringer ist, als das Verbuchte im gleichen Quartal des Vorjahres. Daher besteht die Möglichkeit, dass ein Unternehmen trotz erwirtschafteter Gewinne sich in einer negativen wirtschaftlichen Lage befindet und daher ein gerechtfertigter Grund zur Kündigung eines oder mehrerer Arbeitsverhältnisse besteht.

Technische Gründe: Diese ergeben sich, wenn das Unternehmen neue Instrumente oder Produktionsmethoden einführt, welche bestimmte Arbeitsplätze entbehrlich machen. Dieser Entlassungsgrund ergibt sich meistens, wenn das Unternehmen Produktionsmethoden automatisiert, welche bisher auf einer manuellen Weise durchgeführt wurden.

Organisatorische Gründe: Diese ergeben sich, wenn Änderungen in der Organisationsplanung auftreten, wie z.B. Schließung einer Produktionsstätte oder Reorganisation   der Betriebsateilungen.

Produktions- bedingte Gründe: Diese ergeben sich, wenn Änderungen in der Produkts- oder Dienstleistungsnachfrage des Unternehmens bestehen. Unter anderen kann man davon ausgehen, dass dieser Grund sich ergibt, wenn sich die Auftragssituation des Unternehmen wesentlich und kontinuierlich verschlechtert und daher ein Missverhältnis zwischen Produktions- und Dinstleistungsnachfrage und der Angestelltenzahl des Unternehmen entsteht.

Auch wenn der Arbeitgeber keine vollständige Beweisführung der Entlassungsbegründung erbringen muss, wird er Indizien und Argumente vorlegen müssen, welche die erwähnte Begründung rechtfertigen.

Schließlich ist zu bemerken, dass zur Prüfung der erwähnten betriebsbedingten Kündigungsgründe eine ausführliche und individuelle Analyse des jeweiligen Unternehmens nötig ist.

 

 

Vilá Abogados

 

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27. Februar 2015