Die am 6. September verabschiedeten Maßnahmen sind, nach der Reform vom 7. März 2014, die zweite in 2014 vorgenommene Änderung der Insolvenzordnung.

HAUPTSÄCHLICHE ÄNDERUNGEN

a) Besonders privilegierte Insolvenzforderungen

Diese Kategorie umfasst nur denjenigen Teil des Kredites, welcher nicht den Wert der entsprechenden Sicherheit übersteigt. Die Wertschätzung des Vermögengegenstandes der Sicherheit erfolgt mittels eines neuen Systems, in dem der “übliche Marktwert” berechnet und daraufhin mit dem Wert der offenen Verbindlichkeiten vermindert wird.

b) Nahestehende Personen

Dem Schuldner nahestehende Personen sind:

    • Die natürliche Personen, die mit denjenigen Gesellschaftern (natürliche Personen) des Schuldners, die persönlich und unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften, besonders verbunden sind.
    • Sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird, werden die Gläubiger, die Refinanzierungsvereinbarungen hinsichtlich der Pflichten des Schuldners in Bezug auf den Sanierungsplan beschlossen haben, nicht als faktische Geschäftsführer betrachtet.

c) Insolvenzplan.

    • Die Vorschläge können die Hälfte der Insolvenzforderungen sowie eine Stundung über 5 Jahre übersteigen.
    • Angebote zum Erwerb von Produktionseinheiten, ohne die Übernahme von vorher eingegangenen Schulden, sind zulässig.

d) Unterwerfung von allgemein oder besonders privilegierte Forderungen

    • Gläubiger mit privilegierten Forderungen unterliegen ebenfalls den seitens einer bestimmten Kategorie Gläubiger abgestimmten Insolvenzplan. Gleichwohl ist Voraussetzung dafür, dass mindestens eine Mehrheit von 60% bzw. 75%, je nach konkreten Fall, einer selben Kategorie Gläubiger abgestimmt haben.
    • In diesen Fällen sind die Gläubiger bei Nichteinhaltung des Insolvenzplans dazu berechtigt, gesondert die Vollstreckung der Sicherheit einzulegen bzw. fortzusetzen.

e) Stimmrecht in der Gläubigerversammlung

    • In Zukunft haben Gläubiger, die Forderungen nach Eröffnungsbeschlußes erhalten, ein Stimmrecht in der Gläubigerversammlung (ausgeschlossen werden nur dem Schuldner nahestende Personen).

f) Verwertung der Gesellschaften in Insolvenzverfahren

    • Im Falle des Erwerbs einer Produktionseinheit, tritt der Erwerber, soweit er nicht das Gegenteil erklärt, automatisch in die Vertragsposition des Schuldners, einschließlich jeglicher Lizenzen sowie verwaltungsrechtliche Genehmigungen und ohne Einverständnis der anderen Seite, ein.
    • Im Allgemeinen übernimmt der Erwerber nicht die bis zu diesen Zeitpunkt offenen Insolvenzforderungen bzw. Masseverbindlichkeiten.
    • Der Verwertungsplan kann unter Umständen die Zahlung der Kredite mittels der Abtretung von Forderungen oder von Vermögensgegenständen, die einer Sicherheit zugeordnetet sind, vorsehen.
    • Fortan kann das Insolvenzgericht bis zu 10% der Insolvenzmasse zur Zahlung bestimmter Gläubiger, gemäß geltender Rechtssprechung, in einem Konto des Gerichts festhalten.

g) Verkauf der Aktiva der Gesellschaften in Insolvenzverfahren

    • Ein Webportals, in dem eine Liste der in Insolvenzfahren zu verwertenden Gesellschaften sowie Auskunft bezüglich deren Verkauf vorgesehen ist, wird erstellt.

h) Änderung des Insolvenzplans

Die Änderungen eines bereits abgestimmten Insolvenzplans, unter Berücksichtigung von qualifizierter Mehrheiten sowie der Maßnahmen sur Sanierung des Schuldners, ist zulässig.

 

 

Eduardo Vilá

Vilá Abogados

 

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va@vila.es

 

12. September 2014