I.- Einführung.

Das neue Gesetz 14/2013 zur Unterstützung der Unternehmensgründer und ihrer Internationalisierung, das vom spanischen Parlament erlassen und im spanischen staatlichen Anzeiger am 28. September 2013 veröffentlicht wurde, führt eine neue Rechtskonstruktion ein: der Unternehmensgründer mit beschränkter Haftung (im folgenden, nach der spanischen Abkürzung, “ERL” genannt). Unternehmensgründer, die solche Rechtstellung übernehmen, werden seine Haftung für die aus dem Geschäftsbetrieb entstandenen Schulden beschränken können.

II.- Wirksamkeit der Beschränkung der Haftung.

Die Beschränkung der Haftung betrifft lediglich den ständigen Wohnsitz des Unternehmensgründers, vorausgesetzt dass dieser keinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dient und sein Wert maximal 300.000 Euro beträgt (berechnet gemäß der Bemessungsgrundlage der Steuer auf Vermögensübertragungen und dokumentierte Rechtsakte). Wenn der Wohnsitz in einer Eine-Million-Einwohner-Stadt liegt, darf sein Wert maximal 450.000 Euro betragen.

Solche Beschränkung der Haftung hat jedoch zwei wichtige Ausnahmen:

  1. Schuldner, die beim Nachkommen ihrer Pflichten Dritten gegenüber mit betrügerischen Absicht oder grob fahrlässig handeln, dürfen von dieser Beschränkung nicht profitieren, vorausgesetzt solche Absicht oder Fahrlässigkeit kann durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen schuldhaften herbeigeführten Konkurs nachgewiesen werden.
  2. Die Beschränkung ist nicht auf Schulden mit dem Staat anwendbar, obwohl gewisse Besonderheiten bezüglich der Zwangsvollstreckung der Beschlagnahme des ständigen Wohnsitzes eingeführt worden sind.

III.- Bedingungen.

Um die vorgenannte Beschränkung anzuwenden, muss der Unternehmensgründer folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sich in das Handelsregisters seiner Provinz als ERL (zusammen mit den Daten seines ständigen Wohnsitzes) eintragen lassen.
  2. Auf allen Geschäftsbriefen seine Rechtsform, durch die Beifügung der Erklärung “Emprendedor de Responsabilidad Limitada” oder der Abkürzung „ERL“ zu seinem Namen und Nachnamen, angeben.
  3. Die Erklärung, dass der ständige Wohnsitz sich den aus dem Geschäftsbetrieb entstandenen Schulden nicht unterwirft, in das Grundbuchamt eintragen lassen.
  4. Den Jahresabschluss gemäß den Anordnungen für Ein-Personen-GmbHs feststellen, billigen und in das Handelsregister einreichen. Sollte der Unternehmensgründer den Jahresabschuss beim Handelsregister sieben Monate nach Ende des Geschäftsjahres nicht eingereicht haben, so wird die Beschränkung der Haftung unwirksam.

IV.- Zusammenfassung.

Obwohl diese neue Rechtsform das Prinzip des Artikels 1.911 des spanischen BGB (der Schuldner haftet mit seinem gesamten Vermögen) beschränkt, kann diese Haftbeschränkung in der Praxis unwirksam gelten, da diejenigen, die seinen ständigen Wohnsitz mit einer Hypothek belastet haben, um ein Darlehen für seine Tätigkeit zu erhalten, dürfen solche Beschränkung nicht anwenden. Außerdem, obwohl mit Besonderheiten bezüglich ihrer Zwangsvollstreckung, Schulden mit staatlichen Körperschaften liegen nicht im Anwendungsbereich der Haftbeschränkung, obwohl Unternehmensgründer unter wirtschaftlichen Schwierigkeiten normalerweise mit dem Finanzamt und der Krankenkasse Schulden haben.

Es ist außerdem zu berücksichtigen, dass das Gesetz 14/2013 die sogenannte „GmbH sukzessiver Gründung“ (ähnlich zu der deutschen Unternehmergesellschaft) eingeführt hat. Diese letztere Rechtsform kann eine interessantere Alternative werden für Unternehmensgründer, die eine unternehmerische Tätigkeit beginnen möchten, verfügen aber über geringe wirtschaftliche Ressourcen.

 

 

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14. Oktober 2013