I.- EINLEITUNG.

Die Gesellschaft SERCATRANS LOGÍSTICA 2000, S.L. (nachstehend bezeichnet als “SERCATRANS”) modifizierte ihre Satzung um festzustellen, dass die Geschäftsführer einen Gehalt erhalten würden, solange sie Manageraufgaben oder eine Führungsposition absolvieren.

Der Handelsregister von Huelva traf aber die Entscheidung, die Satzungsmodifizierung nicht zu registrieren, da dieselbe gegen die Artikel 6 und 50 der Handelsregisters-Richtlinie und 217.2 des Kapitalgesellschaftsgesetzes verstoßen sollen. Gegen solche Entscheidung legte SERCATRANS Widerspruch bei der spanischen Generaldirektion für Register und Notariat (“DGRN”) ein.

II.- ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE DES DGRN-BESCHLUSSES.

Es ist zu merken, dass gemäß des Beschlusses der DGRN vom 27. April 2013 kann man unter bestimmten Umständen lediglich einigen der Mitglieder des Führungsorgans eine Vergütung zuerkennen. Das ist der Fall z.B. wenn das Führungsorgan eine komplexe Struktur hat und es möglich ist, die Aufgaben jedes Mitgliedes in Abhängigkeit von seinem Amt objektiv zu unterscheiden. Es ist deshalb zulässig, lediglich dem Delegierter des Verwaltungsrates („consejero delegado“) eine Vergütung zuerkennen.

Solche Diskriminierung ist aber nicht möglich für Einzel- oder Gesamtgeschäftsführung, da in diesem Fall verfügen alle Mitglieder des Führungsorgans über dieselbe Handlungsfähigkeiten.

III.- ZUSAMMENFASSUNG.

Da das Führungsorgan der SERCATRANS aus einem alleinigen Geschäftsführer besteht, weist der Beschluss der DGRN den Widerspruch der Gesellschaft zurück und bestätigt die Entscheidung des Handelsregisters aus folgenden Gründen:

Die Klausel stellt fest, eine Ungleichbehandlung der Vergütung der Geschäftsführer in Abhängigkeit von Aufgaben und Pflichtungen worüber, gemäß dem spanischen Recht, jeder Geschäftsführer verfügt.

Die Klausel erteilt der Generalversammlung die Befugnis zu entscheiden, ob der Geschäftsführer die beauftragten Manageraufgaben absolviert hat oder nicht, was einen klaren Verstoß gegen das Gesetz stellt. Gemäß dem spanischen Recht muss diese Angelegenheit eindeutig in der Gesellschaftssatzung bestimmt werden. Die Gesellschafterversammlung kann den Betrag der Vergütung bestimmen, kann aber nicht entscheiden ob die Vergütung überhaupt entfällt oder nicht.

 

 

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8. August 2013