I.    Einführung

Durch das Gesetz 16/2012 vom 27. Dezember wurde eine wichtige Änderung am Artikel 43 des Gesetzes 35/2006 vom 28. November, über die Einkommenssteuer und die teilweise Modifizierung der Gesetze über die Körperschaftssteuer, des Gesetzes über die Besteuerung nicht Ansässiger und des Gesetzes über die Vermögenssteuer (LIRPF) eingeführt. Die bezeichnete Änderung verordnet eine neue Regel zur Berechnung bezüglich der Überlassung von Wohnraum an Angestellte, wenn dieser Wohnraum einem Dritten gehört.

II.    Überarbeitung der Berechnungsregel

Der erwähnte Artikel 43 LIRPF sah vor seiner Überarbeitung vor, dass die Höhe der Sachvergütung mit 10 % des Katasterwertes des Wohnraumes berechnet wurde (5% für revidierte Werte). Der überarbeitete Gesetzestext möchte jedoch nunmehr eine größere Genauigkeit hinsichtlich der tatsächlich vom Arbeitgeber gezahlten Beträge ermöglichen und errichtet in seinem Punkt 1.1 d) eine Reihe an Sachvergütungen, die anhand der Kosten für den Zahlenden bewertet werden, inklusive der Steuern, welche die Operation belasten. Ausdrücklich aufgenommen ist hierbei die Überlassung von Wohnraum an einen Arbeitnehmer, wenn dieser Wohnraum nicht dem Zahlenden gehört.

Dies bedeutet, dass sich bei denjenigen Unternehmen, die Wohnraum anmieten, um diesen als Sachvergütung ihren Angestellten zu überlassen, die Vergütung anhand der Kosten der Anmietung berechnet, die der Arbeitgeber auf sich genommen hat.

Darüber hinaus, um sicher zu stellen, dass nicht rechtsmissbräuchlich besonders niedrige Mieten vereinbart werden, ordnet das Gesetz an, dass der so ermittelte Betrag nicht niedriger sein darf als bei Anwendung der bisherigen 10 %-Regel hinsichtlich des Katasterwertes.

Es ist schließlich hervorzuheben, dass die Sachvergütung durch Überlassung von Wohnraum an Angestellte, der nicht dem Arbeitgeber gehört, im Veranlagungszeitraum 2013 weiterhin gemäß Artikel 43 1.1 a) LIRPF in seiner Fassung vom 31. Dezember 2012 berechnet werden kann, wenn und soweit der Arbeitsgeber die Sachvergütung bezüglich dieses Wohnraums bereits vor dem 4. Oktober 2012 geleistet hat.

III.     Zusammenfassung.

Das Gesetz 16/2012 hat sich zum Ziel gesetzt zur Haushaltskonsolidierung beizutragen und in diesem Sinn hat es verschiedene Maßnahmen ergriffen, unter denen sich die oben beschriebene befindet. Mit Hilfe dieser Maßnahme soll die tatsächliche geleistete Sachvergütung, die der Angestellte erhalten hat, präzise ermittelt werden. Diese neue Art der Berechnung der Sachvergütung insbesondere bei der Überlassung von angemietetem Wohnraum an Angestellte muss von Arbeitgebern und Unternehmen berücksichtigt werden, um keine Ordnungswidrigkeit zu begehen.

 

 

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11. Januar 2013