Aufgrund einer am 18. Januar 2012 erlassenen Verordnung hat die spanische Behörde für Notar- und Registerrecht (DGRN) kürzlich einem Unternehmen die notarielle Beurkundung und Eintragung eines bereits wiedergewählten ausländischen Vorstandsmitglieds verweigert, da das bisherige Mitglied bisher keine Steuer- ID (N.I.E.) besaß.

Es muss an dieser Stelle betont werden, dass der besagte Vorstand schon zuvor bei dem Unternehmen mit seinem Reisepass als Vorstand registriert war.

Vor dem 18. Januar 2012 war es in Spanien zulässig Nicht-Spanier ohne eine Steuer-ID (N.I.E.) als Vorstand/Geschäftsführer zu registrieren.

Der Reisepass galt bis dato als ausreichendes Ausweismittel.

Gründe für die Änderung der Eintragungsvoraussetzungen sind:

a) Die Geschäftsführer/Vorstände haften subsidiär für die Steuerverpflichtungen der Unternehmen(Artikel 43 des Allgemeinen Steuergesetzes) sowie für illegale Handlungen ihrer selbst.

b) Artikel 18.1 des Königlichen Dekret 1065/2007 legt dar, dass Ausländer, welche mitSteuerangelegenheiten oder Vermögensverwaltungsaufgaben betraut sind, eine Steuer-ID benötigen.

c) Aufgrund der vorhergehenden Beschlussfassungen hat die DGRN nun folgerichtig beschlossen, dass eine notarielle Beurkundung und Eintragung eines ausländischen Vorstandmitglieds nur dann erfolgen kann, wenn dieses zuvor eine entsprechende N.I.E. für Steuerangelegenheiten bzw. Vermögensverwaltungsaufgaben erhalten hat.

Für weitere Informationen kontaktieren Sie:

Eduardo VILÁ: vila@vila.es

Ramon MANYÀ: rmt@vila.es

12.03.2012