Artikel 86 Absatz 1 des spanischen Kapitalgesellschaftengesetzes (KGG) sieht vor, dass die Satzung von Kapitalgesellschaften weitere Leistungen zusätzlich zu den Einlagen verlangen kann.

In dem Fall, auf den sich die jüngste Entscheidung der Generaldirektion für Register und Notariate (im Folgenden „GDRN“) vom 26. Juni 2018 bezieht, haben die Gesellschafter einer spanischen GmbH einstimmig einer Satzungsänderung zugestimmt. Nach dieser Satzungsänderung unterliegen Gesellschafter, die  Familienangehörige sind, unbezahlten Zusatzleistungen, die von den Gesellschaftern im Familienprotokoll (sowie in einem öffentlichen Dokument) festgelegt wurden und einzuhalten sind.

Die Satzungsänderung wurde beim Handelsregister zur Eintragung angemeldet. Das Handelsregister hat sie jedoch abgelehnt, weil die Satzungsklausel, die die Zusatzleistung für Familienangehörige festlegt, gegen Artikel 86 des KGG verstößt, da dieser die genaue Benennung der Zusatzleistungen verlangt. Gegen dieses Urteil wurde Berufung eingelegt.

Die GDRN bestätigte zunächst, dass das Familienprotokoll sowohl seitens der spanischen juristischen Doktrin als auch in der spanischen Normative akzeptiert wird.

Die GDRN erwähnte daraufhin, dass Artikel 86 des spanischen KGG verlangt, dass die Grundzüge der Zusatzleistungen in die Satzung aufgenommen werden müssen und ihr „spezifischer“ Inhalt zum Ausdruck kommen muss. Daraus folgt, dass bei der Festlegung dieses Inhalts besondere Sorgfalt geboten ist. Es wird notwendig sein, die Grundlagen oder Kriterien dafür zu schaffen, um die Beziehungen zwischen den Beteiligten klar und sicher zu gestalten. Und unter Berücksichtigung des Artikels 1271 ff. des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuches kam die GDRN zu dem Schluss, dass eine Unbestimmtheit in der Höhe zwar zulässig ist, aber nur wenn diese Höhe zu gegebener Zeit festgelegt werden kann, ohne dass es einer neuen Vereinbarung zwischen den Parteien bedarf.

Im vorliegenden Fall wird die Zusatzleistung in der öffentlichen Urkunde eindeutig definiert, so dass ihr gesamter Inhalt nicht nur von den bisherigen Gesellschaftern, die ihr einstimmig zugestimmt haben, sondern auch von den künftigen Gesellschaftern, die beim Erwerb der Anteile an die Zusatzleistungen gebunden sind, deren Inhalt satzungsgemäß bestimmbar ist.

Die GDRN kam daher zu dem Schluss, dass die diskutierte Klausel im Handelsregister eingetragen werden kann.

 

 

Mika Otomo

Vilá Abogados

 

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27. Juli 2018