Eine der Prioritäten des Arbeitsprogramms der Europäischen Kommission für 2018 ist die Schaffung eines vernetzten digitalen Binnenmarktes. Nach diesem Programm wird sich die Kommission „im nächsten Jahr auf die Überprüfung des Gesellschaftsrechts der Europäischen Union konzentrieren, um Unternehmen mit klaren, modernen und effizienten Regeln zu unterstützen“.

In einer Mitteilung vom 25. April 2018 hat die Kommission dargelegt, wie sie das oben genannte Ziel erreichen will, und die folgenden Maßnahmen angekündigt:

  1. Eine neue Regelung zur Erleichterung der Fusion, Teilung und Übertragung von Unternehmen innerhalb des Binnenmarktes, die vor allem „die Verhinderung von Steuermißbrauch und den Schutz der Arbeitnehmerrechte“ gewährleisten wird.
  1. Harmonisierung bei der Übertragung, Fusion und Teilung von Unternehmen.
  1. Die Digitalisierung des Handelsregisters wird Folgendes beinhalten:
    • Die Registrierung und Eintragung von Dokumenten online;
    • Die vollständige Gründung von Unternehmen und ihre Online-Registrierung, die folgende Vorteile für Einzelpersonen haben wird:
      1. Die Registrierung dauert nur halb so lange und ist bis zu 3-mal billiger;
      2. Privatpersonen und Unternehmen können zwischen 42 und 84 Millionen Euro sparen;
    • Die Bereitstellung von Informationen in Online-Registern ist kostenlos.

Um Betrug und Missbrauch zu verhindern, können die nationalen Behörden weiterhin die Vorlage von Dokumenten verlangen, falls ein Betrugsverdacht besteht.

Parallel zu den neuen Änderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Register hat die spanische Regierung eine öffentliche Stelle über den Vorschlag von Königlichen Erlass zur Genehmigung der Verordnungen des Handelsregisters und zur Beteiligung der Öffentlichkeit an der Ausarbeitung der neuen Verordnungen des Handelsregisters eingerichtet.

Die Ausarbeitung dieser Verordnung basiert auf zahlreichen Änderungen der Rechtsvorschriften mit wirtschaftlicher Relevanz seit 1996 und die dazu geführt haben, dass „ein beträchtlicher Teil des Gesetzes nicht mehr in gilt“. Der Gesetzesvorschlag muss Folgendes beinhalten:

  1. Gesetz 14/2003 zur Unterstützung von Unternehmern und ihre Internationalisierung, laut Artikel 19:“die Register (….) in elektronischer Form mittels eines einzigen Computersystems geführt werden (….)“.
  1. Die Richtlinie 2009/101/EG (neue Handelsregisterrichtlinie) und die Richtlinie 2012/17/EG zur Verknüpfung von Handelsregistern müssen zur Handelsregisterordnung hinzugefügt werden.
  1. Schließlich sollte die neue Verordnung die neue Regelung des Gesetzes 15/2015 über die freiwillige Gerichtsbarkeit enthalten, die den Handelsregistern in einer Vielzahl von Angelegenheiten neue Befugnisse verliehen hat und bisher nicht komplett geregelt sind.

Die Ziele des Änderungsantrags lauten wie folgt:

  1. Die Anpassung des Regulierungsstandards an alle neuen Entwicklungen und grundlegenden Reformen der letzten Jahre;
  1. Die Konfiguration des Handelsregisters als elektronisches Register;
  1. Die Einbeziehung der Regeln zur Vereinfachung und Straffung der Verfahren, zur Senkung der Kosten bei der Organisation und dem Betrieb von Unternehmen und deren Beziehungen zum Handelsregister.

Auf diese Weise sehen wir sowohl in der Europäischen Union als auch im nationalen Recht einen klaren Trend zur Digitalisierung von Registern, zur Vereinfachung von Prozessen und Registrierungen und zur Kostensenkung. Ein Beispiel für ein fortgeschrittenes Land in dieser Hinsicht und vielleicht das künftige Vorbild Spaniens wäre das Vereinigte Königreich. Beispielsweise kann die Gründung einer Gesellschaft in diesem Land elektronisch erfolgen (auch aus dem Ausland), und die Eintragung der Gesellschaft in das jeweilige Register kostet weniger als 15 Euro und dauert nicht mehr als 2 bis 3 Stunden.

 

 

Pedro Blanco

Vilá Abogados

 

Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte:

va@vila.es

 

25. Mai 2018