In diesem Artikel analysieren wir das Urteil des spanischen Obersten Gerichtshofs vom 5. April 2018, in dem eine spanische GmbH einem ihrer Gesellschafter, der auch Geschäftsführer der Gesellschaft war, zwei Darlehen i.H.v. insgesamt 100.000 Euro gewährte. Die Darlehen wurden nicht schriftlich dokumentiert und somit die Fälligkeit, d.h. der Zeitpunkt der Rückzahlung der Darlehen an die Gesellschaft, nicht erfasst.

Vier Jahre nach der Gewährung der Darlehen an den Gesellsachafter berief die Gesellschaft eine Generalversammlung ein, die am 20. August 2012 stattfand. Die Gesellschaft hat den Gesellsachafter, der die Darlehen durch burofax (inhaltszertifizierte Zustellung in Spanien) erhalten hat, über die Generalversammlung informiert. Der zweite Punkt der Tagesordnung lautet wie folgt: „Information und Eintreibung der Gesellschafterschulden„.

In der Generalversammlung der Gesellschaft, an der der kreditnehmende Gesellsachafter nicht teilnahm, wurde festgestellt, dass die einzige bestehende Schuld die des Gesellschafters war, der mit Zinsen 108.111,67 Euro betrug.

Ein Jahr später, am 4. September 2013, erhob die Gesellschaft Klage gegen den Darlehensnehmer auf Rückzahlung der Darlehen, inklusive Zinsen, in Höhe von insgesamt 119.371,92 Euro. Das erstinstanzliche Urteil erklärte die Existenz der Darlehen für bewiesen, verweigerte jedoch den Betrag, der den Zinsen entspricht, und ordnete dem Schuldner die Zahlung der ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung anfallenden Zinsen sowie die Zahlung der Verfahrenskosten an.

Das Gericht stützte sein Argument darauf, dass es sich bei dem fraglichen Darlehen um ein Handelsdarlehen handelt, für dessen Rückzahlung keine Frist gesetzt worden sei, so dass für seine Vollstreckbarkeit eine notarielle Anforderung erforderlich sei, nach dessen Ablauf eine Frist von dreißig Tagen zur Rückzahlung des Darlehens gemäß Artikel 313 des spanischen Handelsgesetzbuches (HGB) vorgesehen sei.

Der Gesellschafter hat in zweiter Instanz Berufung eingelegt und den Verstoß gegen Artikel 1128 des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geltend gemacht, der für Fristen folgendes vorsieht:

Sollte die Verpflichtung keine Frist vorgeben, ergibt sich jedoch aus ihrer Art und den Umständen, dass sie dem Schuldner gewährt werden sollte, so legen die Gerichte die Dauer der Verpflichtung fest“.

Auf der Grundlage des genannten Artikels des spanischen BGB argumentierte der Gesellschafter, dass dies bei Darlehen ohne feste Laufzeit von den Gerichten vor der Vereinbarung über ihre Vollstreckbarkeit und Rückzahlungspflicht festgelegt werden sollte, auch wenn diese Festsetzung auf Antrag einer der Parteien und nicht seitens des Amts erfolgen sollte.

Das Berufungsgericht wies dieses Argument zurück. Das Berufungsgericht hob jedoch die Verfahrenkosten gegen den Schuldnergesellschafter mit der Begründung auf, dass die von der Gesellschaft erhobene Klage in ihrer Gesamtheit hätte abgewiesen werden müssen, damit der Gesellschafter die Kosten tragen kann. Dies war nicht der Fall, da das Gericht in erster Instanz die Zahlung von Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung gewährte und die von der Gesellschaft geforderte Zinsberechnung ablehnte.

Der Schuldnergesellschafter legte beim spanischen Obersten Gerichtshof Berufung ein. Das Urteil ist unvereinbar, da seit Klageeinreichung Verzugszinsen verlangt worden sind.

Der Oberste Gerichtshof erklärte die ganze Situation:

Im vorliegenden Fall wird aufgrund der Art und der Umstände des Sachverhalts festgestellt, dass keine Absicht besteht, eine bestimmte Frist für die Rückzahlung des Kredits festzusetzen, so dass die Anwendung von Artikel 1128 des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausgeschlossen ist.

Wie bereits oft von Obersten Gerichtshof erklärt wurde, ist die Anforderung eines notariellen Ersuchens im weitesten Sinne auszulegen und folglich jede andere Form des Ersuchens zu akzeptieren, die seine Existenz und den Zeitpunkt, zu dem es gestellt wurde, nachweist, so dass von da an die 30-Tage-Frist für die Erfüllung der Rückzahlungspflicht des Darlehens beginnt.

Im vorliegenden Fall gab es keinen Zahlungsbefehl als solchen, es ist nur bekannt, dass der Gesellsachafter ein Buroufax erhalten hat, in dem als Gesellsachafter die Versammlung der kreditgebenden Gesellschaft einberufen wurde und die Geltendmachung von Forderungen gegenüber den Gesellsachaftern auf die Tagesordnung gesetzt wurde. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs hätte es eine förmliche Verfügung geben müssen, sobald der Vorstand der Rückzahlung der Darlehen an die Gesellschaft zustimmt. Solange diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, kann die Forderung nicht als vollstreckbar angesehen werden.

Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Zustellung der Klage, mit der das Verfahren eingeleitet wurde, an sich einen zuverlässigen Zahlungsbefehl darstellt, aus dem sich die einmonatige Frist für die Erfüllung der Verpflichtung ergibt.

Dies betrifft den Zinszuwachs, der seit Klageeinreichung nicht mehr anfallen kann, sondern nur noch innerhalb von 30 Tagen nach seiner Mitteilung.  Aus diesem Grund ist der Oberste spanische Gerichtshof der Auffassung, dass das Urteil mit der Verurteilung des Schuldners zu den zusätzlichen Zinsen nicht unvereinbar ist, obwohl er diese reduziert, auf 30 Tage nach Einreichung der Klage.

 

 

Hugo Ester

Vilá Abogados

 

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4. Mai 2018