In diesem Artikel befassen wir uns mit dem jüngsten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die Eintragung von Marken, die zu Verwechslungen zwischen Verbrauchern führen können und Geschäftsfeld von Unternehmen die diese Marken eingetragen haben.

Der Fall betrifft eine Privatperson, die die Marke der Union LAGUIOLE für zahlreiche Waren und Dienstleistungen eingetragen hatte. Diesem Ersuchen wurde 2005 vom Amt für geistiges Eigentum der Europäischen Union (EUIPO) erteilt.

Forge de Laguiole, eine französische Gesellschaft, die für ihre Messer bekannt ist, beantragte die Nichtigerklärung der Marke LAGUIOLE. Forge de Laguiole macht geltend, dass sie ihre Firma, deren Geltungsbereich nicht nur örtlich sei, nach französischem Recht dazu berechtige, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.

Im Jahr 2011 gab das EUIPO der Beschwerde von Forge de Laguiole aufgrund der Verwechslungsgefahr zwischen der Firma dieser Gesellschaft und der Marke LAGUIOLE statt. Nichtsdestotrotz erhob der Privateigentümer der Marke Laguiole beim Gericht der EU Klage auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO.

Der EuGH hob die Entscheidung des EUIPO teilweise auf. Es bestätigte die Nichtigerklärung der Marke LAGUIOLE nämlich nur für die Waren, die in bestimmte Bereiche, wie Messerschmiedewaren und Bestecke fallen. Der EuGH hat daher die Marke Laguiole zur Benutzung für andere Waren und Dienstleistungen, die nicht in diesem Bereich waren, eingetragen.

Unterstützt von Forge de Laguiole hat das EUIPO, das mit dem Urteil des Gerichts nicht einverstanden war, beim Gerichtshof Rechtsmittel eingelegt und die Aufhebung des Urteils beantragt.

Der Gerichtshof führt zunächst aus, dass das Gericht zur Beurteilung des Schutzes der Firma einer Gesellschaft, der vom nationalen Recht eines Mitgliedstaats gewährt wird, die nationalen Rechtsvorschriften so anzuwenden hat, wie sie zum Zeitpunkt, zu dem es seine Entscheidung erlässt, von den nationalen Gerichten ausgelegt werden. Damit muss das Gericht auch eine Entscheidung (Entscheidung der französischen Cour de cassation vom 10. Juli 2012) berücksichtigen können, die nach der Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO von einem nationalen Gericht erlassen wurde.

Folglich ist das Gericht zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass nach dem anzuwendenden französischen Recht der Schutz, auf den sich Forge de Laguiole aufgrund seiner Firma berufen kann, nur für die Tätigkeiten gilt, die von diesem Unternehmen tatsächlich ausgeübt werden.

Das Problem der Entscheidung des Gerichtshofs bestand darin, dass es nicht ausdrücklich die Kriterien zur Bestimmung der von Forge de Laguiole tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten bestimmte. Sie wurde jedoch bei der Prüfung dieser Aktivitäten, ihren Verwendungszweck, Kundschaft sowie Vertriebswege ausdrücklich berücksichtigt.

Daraus schließt der Gerichtshof, dass das Gericht die von Forge de Laguiole tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten zutreffend bestimmt hat und demnach die Nichtigerklärung der Marke LAGUIOLE zu Recht auf die Waren beschränkt hat, die unter diese Tätigkeiten fallen (nämlich die Waren, die zu bestimmten Bereichen gehören, wie Messerschmiedewaren und Bestecke).

Schließlich weist der Gerichtshof in seinem Urteil darauf hin, dass der Antragsteller einer Nichtigkeitserklärung nach der Durchführungsverordnung nachweisen muss, dass sein innerstaatliches Recht nachweisen kann, dass er nach den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften berechtigt ist, ein nach innerstaatlichem Recht geschütztes älteres Recht geltend zu machen.

 

 

Hugo Ester

Vilá Abogados

 

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1. September 2017