Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben die Pflicht, die UE und deren gemeinsamen Interessen zu stärken. Diese Verantwortung wird jedoch heutzutage aufs Spiel gesetzt, denn es ist nicht möglich, eine gemeinsame Politik und Strategie aufzubauen, sowie den Problemen eine schnelle Lösung zu geben. Dennoch werden im legalen Umfeld Fortschritte bezüglich des Zugangs an die Informationen der verschiedenen Mitgliedstaaten gemacht, wie wir schon z.B. in unserem Artikel über die „Fortschritte in der Vernetzung der Register und Geschäftsinformation in der Europäischen Union“ (I) und (II) andeuteten.

Das Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte am 30. Juni 2017 die Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts. Diese Richtlinie dient zum Ziel, die verschiedenen europäischen Regelungen zum Thema Gesellschaftsrecht zu vereinheitlichen, um die Rechtssicherheit und die Schutzrechte in den Beziehungen zwischen Gesellschaften und Dritten zu stärken.

Die Richtlinie vereinigt den gültigen Text von den folgenden sechs Richtlinien: 82/891/EWG, 89/666/ EWG, 2005/56/EG, 2009/101/ EG, 2011/35/EU und 2012/30/EU.

Diese neue Richtlinie hat als Hauptziel:

  1. Die Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten;
  2. Die Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Offenlegung, die Wirksamkeit eingegangener Verpflichtungen von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie für die Nichtigkeit dieser Gesellschaften vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten;
  3. Die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen;
  4. Die Verschmelzung von Aktiengesellschaften;
  5. Die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten;
  6. Die Spaltung von Aktiengesellschaften.

Die Koordinierung, die diese Richtlinie gewährleistet, ist besonders wichtig im Zusammenhang mit den Aktiengesellschaften, denn in der Wirtschaft der Mitgliedstaaten sind sie überwiegend tätigt und diese Tätigkeit streckt sich über die Grenze des eigenen Staates hinaus.

Zusätzlich vereint die Richtlinie die Voraussetzungen, die die Statuten und die Gründungsurkunden der Aktiengesellschaften überall in der Europäischen Union erfüllen müssen, mit dem Ziel, dass jede Person die Hauptmerkmale der Gesellschaften kennen kann und, insbesondere, die genaue Zusammensetzung des Gesellschaftskapital.

Mit dieser Art von Maßnahmen versucht man, das Gesellschaftsrecht zu vereinen, damit die Niederlassungsfreiheit erreicht und das Grundrecht auf unternehmerische Freiheit eingesetzt werden kann.

 

 

Hugo Ester

Vilá Abogados

 

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14. Juli 2017