Die jüngste Entscheidung der Generaldirektion für Register und Notariat („DGRN“) vom 17. April 2017 legte im Gegensatz zu den vorherigen Entscheidungen fest, dass von nun ab, wenn ein spanischer Notar eine im Ausland gewährte Vollmacht anerkennt und er für diese Vollmacht eine Tauglichkeitserklärung ausspricht, dann bedeutet das, dass alle Bedingungen des „Gleichwertigkeitsverfahrens“ erfüllt werden.

Nach Artikel 98 des Gesetzes 24/2001 über steuerliche, verwaltungsrechtliche und sozialpolitische Maßnahmen, müssen die spanische Notaren eine doppelte Untersuchung durchführen, um die Gültigkeit von ausländischen öffentlichen Urkunden in Spanien zu prüfen:

Die Gültigkeit der ausländischen notariellen Urkunden in Spanien

Die jüngste Entscheidung der Generaldirektion für Register und Notariat („DGRN“) vom 17. April 2017 legte im Gegensatz zu den vorherigen Entscheidungen fest, dass von nun ab, wenn ein spanischer Notar eine im Ausland gewährte Vollmacht anerkennt und er für diese Vollmacht eine Tauglichkeitserklärung ausspricht, dann bedeutet das, dass alle Bedingungen des „Gleichwertigkeitsverfahrens“ erfüllt werden.

Nach Artikel 98 des Gesetzes 24/2001 über steuerliche, verwaltungsrechtliche und sozialpolitische Maßnahmen, müssen die spanischen Notaren eine doppelte zweifache durchführen, um die Gültigkeit von ausländischen öffentlichen Urkunden in Spanien zu prüfen:

Zunächst muss der Notar das s.g. „Gleichwertigkeitsverfahren” durchführen, d.h., es muss geprüft werden, ob das Dokument, die von den spanischen Gesetzen festgelegten Bedingungen, erfüllt. Dies wird in zwei verschiedenen Phasen durchgeführt:

1. In der ersten Phase wird das Dokument aus einer formellen Sicht betrachtet, d.h., es wird geprüft, ob dass das Dokument legal ist und ob dass es ggf. über die Haager Apostille verfügt (oder dass es weder Legalisierung noch Apostille braucht).

2. In der zweiten Phase muss der Notar einschätzen, ob die Bedingungen eines öffentlichen Dokumentes nach der spanischen Gesetzgebung erfüllt werden, d.h.:

-Das Dokument muss von einem anerkannten Notar, der in seinem Land dazu ermächtigt ist, beglaubigt werden.

-Der anerkannte Notar muss die Identität des Vollmachtgebers garantieren.

-Das ausländische Dokument muss in Spanien dieselbe Wirkung wie im Herkunftsland haben.

-Die Identität der Parteien und deren Rechtsfähigkeit muss nachgewiesen werden.

Zweitens muss der Notar das s.g. „Eignungsverfahren“ durchführen, d.h., er muss nachprüfen ob die vorgelegten Vollmachten ausreichen, um den gewollten Vorgang durchzuführen.

In einer Entscheidung von der „DGRN“ weigerte sich das Grundbuchregisteramt, einen Eigentümerwechsel einer Immobilie, die verkauft worden war im Grundbuchregister einzutragen. Der Notar, der die Anerkennung durchführte, prüfte nur ob das Dokument die Bedingungen des Eignungsverfahrens erfüllt, jedoch nicht die Bedingungen des Gleichwertigskeitsverfahrens.

Nichtsdestotrotz hat die „DGRN“ etabliert, dass das Grundbuchregister keine ausdrückliche Begründung der Ergebnisse des Gleichwertigkeitsverfahrens vom Notar verlangen kann. Stattdessen würde eine Begründung über die Ergebnisse des Eignungsverfahrens genügen, da das Gleichwertigkeitsverfahren vor dem Eignungsverfahren durchgeführt wird. Daher versteht es sich von selbst, dass, wenn der Notar mit der zweiten Untersuchungsphase beginnt die Bedingungen des Gleichwertigkeitsverfahren bereits erfüllt worden.

 

 

Pedro Blanco Guardado

Vilá Abogados

 

Für weitere Fragen, kontaktieren Sie bitte mit:

va@vila.es

 

26. Mai 2017