Die Entscheidung der Generaldirektion für Register und Notariat („DGRN“) vom 27. März 2017, bestätigte, dass die Eintragung der Auflösung einer Gesellschaft nicht angenommen werden kann, wenn die Gesellschaft ihr Registerblatt geschlossen hat, aufgrund deren provisorischer Abmeldung in dem Gesellschaftsindex des Finanzamts.

In dem vorliegenden Fall, lehnte das Handelsregister sowohl die Eintragung als auch die Auflösung der Gesellschaft ab. Das ist so ausgelegt, weil es nur einen Gläubiger, das Finanzamt, gab. Die Schulden beim Finanzamt konnte nicht bezahlt werden, da die Gesellschaft kein Stammkapital hatte. Aus der gleichen Grund, konnte keine Konkurserklärung durchgeführt werden, da es nur einen Gläubiger gab. Anderseits, konnte die Rückzahlung nicht durchgeführt werden, weil die Gesellschaft vom Gesellschaftsindex abgemeldet wurde, ohne zu berücksichtigen, dass dies ein Hindernis für die Eintragung im Handelsregister ihrer Auflösung sein konnte.

Das Handelsregister lehnte die Auflösung der Gesellschaft aufgrund dieser Abmeldung. Nichtsdestotrotz, argumentierten die Vertreter der Gesellschaft vor dem DGRN, dass eine Gesellschaft die unfähig ist ihre Schulden zu zahlen und nur einen Gläubiger hat, aufgelöst werden kann und ihre Datenangabe im Handelsregister gelöscht wird. Dies war gleichzeitig die Argumentation der DGRN in ihrer Entscheidung vom 22. August 2016. Der einzige Unterschied für den vorliegenden Fall war, dass die Gesellschaft von dem Gesellschaftsindex abgemeldet war und, in Gegensatz zu dem anderen Fall, wurde die Abmeldung wegen der Nichteintragung des Jahresabschlusses durchgeführt. Diese zwei Lagen erzeugen die Schließung des Registerblattes, aber trotzdem können unterschiedliche Folgen verursachen.

Nichtsdestotrotz lehnte die DGRN die Argumentation der Gesellschaft ab, weil:

  • Gemäß der aktuellen Regulierung, wenn die provisorische Abmeldung im Handelsregister durchgeführt ist, kann man keine Eintragung ohne die Vorlegung eines Anmeldungsformulars im Gesellschaftsindex durchführen.
  • Im Falle der Blockierung des Registerblatts aufgrund der fehlenden Eintragung des Jahresabschlusses, wird der Eintragung der Gesellschaftsauflösung ausnahmsweise zugestimmt. Trotzt alledem kann man die Konsequenzen der Schließung des Registerblatts nicht mit der Abmeldung im Gesellschaftsindex vergleichen.
  • Die Schließung des Registerblatts aufgrund der Abmeldung im Gesellschaftsindex ist kein Grund für die Auflösung der Gesellschaft und infolgedessen kann die Gesellschaft während der Schließung nicht auf die Protokolle des Handelsregisters zugreifen.

In der Praxis, kann die Eintragung der Bewegungen der Gesellschaft im Handelsregister nicht durchgeführt werden, während der Abmeldung im Gesellschaftsindex, außer aus den genannten Gründen, auch wenn es keine anderen rechtlichen Hindernisse gibt.

 

 

Mika Otomo

Vilá Abogados

 

Für weitere Informationen, kontaktieren Sie bitte:

va@vila.es

 

5. Mai, 2017