Die Spanische Behörde für Notar-und Registerrecht („DGRN“) erklärte in seiner Entscheidung vom 18. Januar 2017 dass, sollte eine Gesellschaft ihre gesetzliche Verpflichtung Gewisse Entscheidungen im Handelsregister Einzutragen nicht nachvollziehen, sie für den Schaden der daraus folgen kann, haften muss.

Im vorliegenden Fall wies das Handelsregister die Eintragung einer Entscheidung, bezüglich der Änderung des Verwaltungssystems und die Widerrufung und Ernennung des alleinigen Geschäftsführers einer spanischen GmbH, ab, auf der Grundlage, dass im Registerblatt der Gesellschaft stand, dass diese aus dem Körperschaft-Index, gelöscht wurde. Dies wird im Spanischen Kapitalgesellschaftsgesetz für Fälle in denen z.B., die Körperschaftssteuer 3 Jahre lang nicht bezahlt worden ist, vorgesehen. Die DGRN erinnert daran, dass in diesen Fällen keine Eintragungen im Registerblatt erfolgen können, außer wenn die Eintragung von einer Justizbehörde kommt oder in einer Verwaltungsentscheidung etabliert wird.

Gegen diese Entscheidung legten die Vertreter der neuen Administratoren auf folgenden Argumenten, Einspruch ein:

  • Dass der vom Finanzamt durchgeführten Schluss des Registerblattes und die Nichterfüllung der Steuerlichen Verpflichtungen in einem späteren Zeitpunkt der Widerrufung des alleinigen Geschäftsführers, stattfand.
  • Die Ablehnung der Eintragung bezüglich des Ausscheidens als Alleinadministrator oder Vertreter, eine Situation der Rechtsschutzlosigkeit seitens der ausgeschnittene Administrator darstellt.

Angesichts der vorherigen Argumente, erklärte die DGRN folgendes:

Die DGRN bestätigte, dass ihre Doktrin diesbezüglich über den Text des Artikels 131.2 des damaligen Gesetzes über die Körperschaftssteuer aufgebaut ist. Dieser Artikel legte fest, dass in dem Fall wobei eine provisorische Anmeldung einer Gesellschaft im Körperschaft-Index des Finanzamtes geschehen ist, dann ist ein Eintragungsschluss nahezu vollständig (auf bis das Anmeldungszertifikat) auferlegt. Diese Doktrin ist heute tag immer noch gültig, obwohl das Gesetz sich verändert hat.

Gemäß dieser Doktrin ist der Punkt schlüssig für das Handelsregister: wenn das Registerblatt eine gültige und provisorische Anmeldung aus dem Körperschaft-Index enthalt, dann wird eine Buchungseintragung in dem offenen Blatt der betroffenen Gesellschaft durchzuführen, nicht möglich.

Die Vertreter der Administratoren argumentierten, dass der Schluss bevor dem Datum der Eintragung bezüglich der Anmeldung der Gesellschaft in dem Körperschaft-Index erbracht.

Die DGRN entschied, dass diese Argumentation aus den folgenden Gründen nicht zugesagt sein könnte:

  • Wenn die öffentliche Urkunde zur Eintragung vorgelegt wurde, war die Gesellschaft schon von dem juristischen Körperschaft-Index angemeldet. Diese Tatsache muss das Handelsregister überhaupt einhalten.
  • Gemäß Artikel 215.2 des Kapitalgesellschaftsgesetzes, muss der Bestellung des Alleinadministrators im Handelsregister innerhalb von den folgenden 10 Tage der Annahme eingetragen werden. Wenn dies nicht so durchgeführt ist, dann muss die Gesellschaft die nachteiligen Auswirkungen, welche als Folge von ihrer Nichterfüllung herstammen, ertragen.

Aus diesen Gründen, lehnte die DGRN der Anfechtung seitens der Gesellschaft ab. In der Praxis, hat der Zustand des Registerblattes die Priorität und nicht die Chronologische Reihenfolge der Tatsachen, wenn die Eintragung nicht während des gemäß Gesetzt festgelegten Zeitraums eingetragen ist.

 

 

Mika Otomo

Vilá Abogados

 

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24. Februar 2017