Die Entscheidung der Generaldirektion für Register und Notariat (DGRN) vom 3. Januar 2017, äußerte über die Bedingung der aufgebrachten Sacheinlage im Rahmen von einer Kapitalerhöhung einer spanischen GmbH.

Die Gesellschaft vereinbarte eine Kapitalerhöhung durch aufgebrachte Vermögen, welche zu einer Wirtschaftseinheit gehörten, ohne mehr Angabe bekannt zu geben, obwohl die Gesellschaft den Gesamtwert des Vermögens bestimmt hatte.  Die Aktivvermögen, mit welchen die Kapitalerhöhung versucht werden wollte, waren aus schon gegründeten Gesellschaften ausgestaltet (Gesellschaften für die weitere Übertragung an Dritten).

Das Handelsregister in Valencia ausgelegte, dass die obengenannte Aufbringung nicht Feststellungslose war, da die bereits gegründeten Gesellschaften kein Objekt des Rechtsverkehrs sein können, sondern Rechtssubjekte, und dass die vorgebrachte Wirtschaftseinheit der Gesellschaft (aus Stocks der benannten Gesellschaften bestanden) keine solche Wirtschaftseinheit war, weil diese eine Gruppe, die auf eine selbständige Art betrieben werden kann, ist.

Die Entscheidung der DGRN beginnt zu erinnern, dass auf der öffentlichen Urkunde der Kapitalerhöhungsvollstreckung die Sacheinlagen mit ihren Registerangaben (wenn möglich), die Bewertung in Euros und die Benummerung der angerechneten Aktien oder Anteilen der Gesellschaft beschrieben sein müssen, obwohl für den Fall der GmbHs keinen Bericht bezüglich der Bewertung der genannten Aktivvermögen nötig ist. Artikel 190.1 der Verordnung des Handelsregisters erlegt die Verpflichtung auf, mit der auf der öffentlichen Urkunde die angerechneten Vermögen oder Rechte beschrieben sein müssen, verordnet ist. Anderseits, musst die Identifizierung der Sacheinlagen für jedes angerechnete Vermögen und nicht für die Gruppe, allgemeiner Grundsatz der seine Ausnahme hier findet, wenn die genannten Vermögen aus der gleiche Kategorie als “eine Gesamtheit, eine Gruppe” oder eine Aufbringung von einer “Firma oder einen Gewerbebetrieb oder Industriebetrieb” eingebracht ist.

Der Grund der Verpflichtung zur Identifizierung jeden Vermögens ist um eine Veranwortungsverbindung zwischen der Angerechneter und das angerechnete Vermögen oder Recht zu etablieren, sowohl bezüglich der Eigentumstitel wie seiner wirtschaftliche Bewertung.

In diesem Fall, wurde es eine Gruppe von gegründete Gesellschaften, die sich später als „Stock“ übertragen werden, aufgebringt. So, das Handelsregister bezüglich der Kategorie der Aufbringung betonte, dass die Gesellschaften Rechtssubjekte, die keine Aufbringungsobjekte für andere Gesellschaft sein können, sind. Das Ergebnis wäre unterschiedlich, wenn die Anteile jeder Gesellschaft aufgebrachten gewesen wären; bzw. wenn es sich um eine Aufbringung eines identifizierten Tätigkeitsbereichs handelt wurde, wie die DGRN schon mittels seines Beschlusses vom 2. Juli 2016 bestätigt hat.

Abschließend, notiert die DGRN dass wenn der Zweck der Kapitalerhöhung eine Aufbringung von einer Wirtschaftliche Gesamtheit war, welcher die Gründung und weitere Übertragung von gegründete Gesellschaften als Tätigkeitsbereich hat – mit Steueridentifikation und Unternehmensbezeichnung – wurde das Objekt der Aufbringung nicht richtig bestimmt, weil die öffentliche Urkunde der Erhöhung sich nur auf eine Vermögensgruppe, die zu einer einzigen Gesamtheit gehören, bezieht.

 

 

Eduardo Vilá

Vilá Abogados

 

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27. Januar 2017